Es gibt gewisse Instrumente, mit denen Sie versuchen können, die Identität eines anonymen Posters herauszufinden. Sie lässt sich allerdings nicht immer herausfinden.
Oft werden Hass-Inhalte im Internet anonym verfasst. Manchmal kann der/die TäterIn in solchen Fällen dennoch aufgrund gewisser Anhaltspunkte identifiziert werden. So kann sich die Identität beispielsweise aus der E-Mail-Adresse ergeben oder die Person kann aufgrund bestimmter Angaben oder Merkmale "gegoogelt" werden. Manchmal bleibt die Identität des Nutzers bzw. der Nutzerin allerdings verborgen. Wenn Sie von anonymen Hass-Inhalten betroffen sind, können Sie auf unterschiedlichen Wegen versuchen, die Identität der anonymen Person herauszufinden.
Bei einem Offizialdelikt oder Ermächtigungsdelikt müssen Sie die Sache nur bei der Polizei zur Anzeige bringen. Die Polizei wird darauf versuchen, den Täter zu ermitteln. Sie wird dazu Anfragen an Websitebetreiber oder Telekommunikationsanbieter stellen und um Auskunft über die Daten des Nutzers bzw. der Nutzerin ersuchen.
Bei einem Privatanklagedelikt wie einer üblen Nachrede gemäß § 111 Strafgesetzbuch oder § 115 Strafgesetzbuch können Sie auf unterschiedlichen Wegen versuchen, die Identität der Person dahinter herauszufinden.
In manchen Fällen werden allerdings Ermittlungen zu keinem Ergebnis führen. Wenn jemand seine Identität beispielsweise mit einem Virtual Private Network (VPN)-Zugang verschleiert, werden Ermittlungsbehörden den Internetanschluss nicht ermitteln können. Aber selbst, wenn ein Posting auf eine dynamische IP-Adresse zurückgeführt werden kann, kann der/die Beschuldigte schwer zu ermitteln sein. Denn über ein Verfahren der Netzwerkadressübersetzung (Network Address Translation, NAT bzw. Carrier-Grade NAT - CGN) werden hinter einer IP-Adresse oft mehrere (bis zu Tausende) IP-Adressen zusammengefasst. Die Zuordnung erfolgt über Ports. Über diese Zuordnung, sofern sie überhaupt dokumentiert wird, dürfen Telekom-Betreiber wiederum nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen Auskunft erteilen. Im Endeffekt erhalten daher Behörde dann keine Auskunft, von welchem Teilnehmer eine Nachricht erstellt wurde.
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Letzte Änderung: 18.03.2022