Grundsätzlich kann im Fall einer erheblichen Verletzung der Persönlichkeitsrechte eine Entschädigung gefordert werden. Die Höhe einer solche Entschädigung ist vom Einzelfall abhängig.
Eine Website gilt als „Medium“ im gesetzlichen Sinne, genauer als „periodisches elektronisches Medium“ im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5a lit b Mediengesetz. Wenn Sie also auf einer Website beleidigt oder in Ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt werden (z.B. durch die zustimmungslose Veröffentlichung von Nacktfotos), können Sie möglicherweise eine Entschädigung nach dem Mediengesetz vom Medieninhaber fordern. Die Höhe des Entschädigungsbetrags kann sich in schweren Fällen auf bis zu 40.000 Euro belaufen, in besonders schwerwiegenden Fällen auf bis zu 100.000 Euro. Dabei werden immer alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Dieser Rahmen soll das Spektrum der Persönlichkeitsrechtsverletzungen von schwerwiegenden Beschuldigungen in einer großen Tageszeitung bis hin zu einer einfachen Beleidigung in einem kleinen Blog abdecken. Der Entschädigungsbetrag ist aber mit zumindest EUR 100,- festzusetzen (§ 8 Abs 1 Mediengesetz).
Als Medieninhaber gilt die Person, die für die inhaltliche Gestaltung der Veröffentlichung der Inhalte letztverantwortlich ist. Das können beispielsweise InhaberInnen von Profilen in sozialen Netzwerken sein, BetreiberInnen von Blogs oder auch ZeitungsherausgeberInnen. Wenn Sie auf Facebook beleidigt werden, gilt der/die InhaberIn des Facebook-Profils als MedieninhaberIn, von dem Sie theoretisch eine Entschädigung fordern können. Wenn eine dritte Person auf dem Facebook-Profil oder der Facebook-Seite einer anderen Person etwas postet, müssen Sie den/die InhabeIn des Facebook-Profils bzw. der Facebook-Seite zuerst darauf aufmerksam machen. Der/Die InhaberIn des Facebook-Profils bzw. der Facebook-Seite muss den Inhalt innerhalb einer angemessenen Zeit löschen. Ansonsten wird er/sie entschädigungspflichtig.
Bei erheblichen Verletzungen der Privatsphäre haben Sie auch nach § 1328a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch einen Anspruch auf Entschädigung für eine erlittene persönliche Beeinträchtigung. Die Entschädigung richtet sich aber nur dann nach dieser Bestimmung, wenn die Verletzung nicht durch die Veröffentlichung in einem Medium passiert oder bei der Veröffentlichung in einem Medium keine medienrechtlich verantwortliche Person dazwischentritt (z.B. bei einem Posting in einem sozialen Netzwerk).
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Letzte Änderung: 17.09.2021