Ein Mandatsverfahren nach § 549 Zivilprozessordnung kann bei erheblichen, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigenden Persönlichkeitsrechtsverletzung eingeleitet werden. Sie müssen dazu nur ein Formular ausfüllen und beim Bezirksgericht einbringen.
Das „neue Mandatsverfahren“ nach § 549 Zivilprozessordnung ist für schwerwiegende Beleidigungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen in einem elektronischen Kommunikationsnetz (Hass-Postings, Äußerungen in Foren, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten, SMS usw.) gedacht. Dieses gerichtliche „Eil-Verfahren“ soll Opfern von „Hass im Netz“ ein einfaches und kostenschonendes Instrument in die Hand geben, um eine Löschung solcher Hass-Inhalte zu erwirken und weitere Verletzungen zu verhindern. Als Ergebnis eines solchen Verfahrens erlässt das Gericht an den Täter einen „Unterlassungsauftrag“: der Täter muss die verletzenden Inhalte löschen und darf sie nicht wieder veröffentlichen oder schicken. Zusätzlich muss er dem Opfer die Kosten des Gerichtsverfahrens ersetzen.
Das „neue Mandatsverfahren“ nach § 549 Zivilprozessordnung ist für wirklich gravierende Verletzungen der Persönlichkeitsrechte gedacht. Dabei sind insbesondere solche Äußerungen gemeint, die die betroffene Person in ihrer Menschenwürde verletzen (z.B. bei Todes- und Vergewaltigungswünschen).
Beispiele:
„Hoffentlich bist du die nächste, die vom Drecksgesindel vergewaltigt wird“
„Die verfickte Hure soll sich einmal umbringen!“
„Der dreckige Kerl gehört am Hauptplatz aufgehängt.“
Das bedeutet nicht, dass Sie gegen andere (weniger schlimme) beleidigende Inhalte nicht rechtlich vorgehen können. Sie müssen die Rechtsverletzung in diesen Fällen allerdings in einem regulären Zivilverfahren oder einem Privatanklageverfahren verfolgen. Ein großer Vorteil des „neuen Mandatsverfahren“ nach § 549 Zivilprozessordnung liegt darin, dass es mit geringen Kosten verbunden ist und sehr schnell zu einem Urteil führen kann.
Am einfachsten geben Sie eine Klage in dem „neuen Mandatsverfahren“ nach § 549 Zivilprozessordnung am Amtstag des Bezirksgerichts nahe Ihrem Wohnsitz mündlich zu Protokoll. Die dort zuständigen Personen nehmen Ihre Klage auf bzw. füllen mit Ihnen das dafür vorgesehene Formular aus. Sie können das (teilweise) ausgefüllte Formular auch mitbringen und am Amtstag fertig ausfüllen und abgeben. Dabei können Sie sich auch von einer anderen Person (nicht notwendigerweise: Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt) vertreten lassen. Es steht Ihnen frei, das Formular auch elektronisch auszufüllen und elektronisch (mit Handysignatur) zu übermitteln. Für das Gerichtsverfahren zuständig ist das Bezirksgericht am Wohnsitz der beklagten Person. Wenn die beklagte Person ihren Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, können Sie das Bezirksgericht im Sprengel Ihres Wohnsitzes als zuständiges Gericht angeben.
Wichtig ist, dass Sie ausreichende Beweise für die gravierende Persönlichkeitsrechtsverletzung mit der Klage vorlegen. Sie müssen die gegen Sie gerichteten Äußerungen daher gut für das Gericht dokumentieren, damit das Gericht allein anhand der Unterlagen eine Entscheidung treffen kann. Sie können auch wegen Äußerungen in einer Fremdsprache eine Klage einbringen, sollten dann aber eine (beglaubigte) Übersetzung der Äußerungen beilegen.
Beim Einbringen der Klage müssen Sie eine Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 107,- bezahlen, die Sie jedoch im Erfolgsfall vom Täter ersetzt bekommen. Auch wenn der Gegner eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen sollte, ist Ihr Kostenrisiko im Fall der Abweisung der Klage beschränkt, weil nur ein relativ niedriger Streitwert zur Bemessung der Anwaltskosten zugrunde gelegt werden darf (§ 10 Z 6 Rechtsanwaltstarif-Gesetz). Sie sollen also nicht abgeschreckt werden, eine Klage einzubringen, wenn Sie von Hass im Netz betroffen sind.
Sie können eine Klage gemäß § 549 Zivilprozessordnung auch gegen eine Plattform einbringen, wenn die Plattform einen gravierend verletzenden Inhalt trotz bereits erstatteter Meldung nicht löschen sollte. Sie haben in einem solchen nämlich nicht nur gegen den unmittelbaren Täter, sondern auch gegen die Plattform (den „Vermittler“) einen Unterlassungsanspruch (§ 20 Abs 3 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).
Weitere Fragen und Antworten?
Sie suchen weitere Fragen und Antworten (FAQs) zum Thema "Hass im Netz"? Sie haben eine andere Frage?
Letzte Änderung: 17.09.2021