Die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen (z.B. Nacktfotos der Sex-Videos) ohne Zustimmung der abgebildeten Person ist nur in bestimmten Fällen gerichtlich strafbar. In Frage kommen die strafrechtlichen Delikte der „Unbefugte Bildaufnahmen“ gemäß § 120a Strafgesetzbuch und der „Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht“ gemäß § 63 Datenschutzgesetz.
Die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen ohne Zustimmung der abgebildeten Person stellt nur unter bestimmten Umständen ein gerichtlich strafbares Handeln dar, das bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden kann. Ansonsten stellt es „bloß“ eine Verwaltungsübertretung nach dem Datenschutzrecht oder ein zivilrechtlich verbotenes Handeln (nämlich eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild) dar.
Die absichtliche heimliche Aufnahme von Intimbereichen einer Person (z.B der weiblichen Brust, der Schamgegend, des Gesäßes usw.), während die Person diese Bereiche (z.B. mit Kleidung) vor Anblick schützt („Upskirting“) oder sich in einem geschützten Raum (z. B. in einer Umkleidekabine oder einer privaten Wohnung) befindet, ist gerichtlich strafbar. Ebenso strafbar ist die Veröffentlichung solcher Aufnahmen. Wenn die abgebildete Person allerdings ursprünglich mit der Aufnahme einverstanden war (z.B. ein Pärchen entschließt sich, ein Video von sich beim Sex zu machen), wird der Straftatbestand des § 120a Strafgesetzbuch nicht erfüllt. Daher stellt auch die Veröffentlichung eines einvernehmlich gemachten Sex-Videos aus Rache nach einer Beziehungstrennung kein gerichtlich strafbares Handeln dar.
Daniel kommt während einer Schulpause auf eine Idee. Er nimmt seinen Selfie-Stick und geht mit seinem Freund Armin zum Schulbüffet. Dort macht er mit Armins Handy ein Foto vom Intimbereich seiner Mitschülerin Lara, die sich gerade beim Schulbuffet anstellt, indem er das Handy auf dem Selfie-Stick unbemerkt unter Laras Rock hält. Lachend laufen Daniel und Armin in den Schulhof. Dort schickt Armin das Fotos an seine drei besten Freunde weiter. Sowohl Daniel, der das Foto macht, als auch Armin, der das Foto bloß weiterschickt, machen sich nach § 120a Strafgesetzbuch strafbar.
Die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen kann nach § 63 Datenschutzgesetz strafbar sein, wenn die abgebildete Person darauf erkennbar ist (weil nur dann personenbezogene Bilddaten vorliegen) und die Person, die die Nacktaufnahme veröffentlicht, sich die Aufnahme widerrechtlich verschafft hat. Eine widerrechtliche Verschaffung liegt schon dann vor, wenn jemand eine Bildaufnahme von einer Person unter Verstoß gegen die Art 6ff Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anfertigt [Reindl-Krauskopf/Salimi/Stricker, IT-Strafrecht (2018) Rz 2.591]; wenn die Aufnahme allerdings ursprünglich rechtmäßig (z.B. mit Zustimmung der abgebildeten Person erfolgt) gemacht wurde, liegt keine widerrechtliche Verschaffung vor. Außerdem muss die veröffentlichende Person die Absicht (§ 5 Abs 2 Strafgesetzbuch) haben, die abgebildete Person in ihrem datenschutzrechtlichen Geheimhaltungsanspruch zu verletzen. Wenn es um die gezielte Bloßstellung einer Person geht, wird eine solche Schädigungsabsicht vorliegen [Reindl-Krauskopf/Salimi/Stricker, IT-Strafrecht (2018) Rz 2.608].
Ansonsten stellt die rechtswidrige Veröffentlichung von Nacktaufnahmen - sofern die abgebildete Person darauf erkennbar ist - aber nur eine Verwaltungsübertretung dar. Denn bei der unerlaubten Aufnahme und Verbreitung einer Nacktaufnahme von einer erkennbaren Person handelt es sich um eine rechtswidrige Datenverarbeitung ("Bildverarbeitung"). Dabei ist es egal, ob die Aufnahmen ursprünglich einvernehmlich gemacht wurden oder ob Sie die intimen Fotos zuvor freiwillig an die Person gesendet haben. Denn allein die zustimmungslose Veröffentlichung der Nacktaufnahmen stellt eine rechtswidrige Datenverarbeitung dar. Sie können dies bei der Datenschutzbehörde zur Anzeige bringen, die darauf eine Verwaltungsstrafe verhängen kann (vgl. DSB 24.4.2019, DSB-D124.273/0003-DSB/2019 oder DSB 19.10.2020, 2020-0.550.322). Es wird zunehmend die Ansicht vertreten, dass die §§ 12ff DSG zur Bildverarbeitung wegen des Vorrangs der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gar keine Anwendung finden (BVwG 20.11.2019, W256 2214855-1; BVwG 25.11.2019, WQ 211 2210458-1) und damit auch keine Strafe nach § 62 Abs 1 Z DSG ausgesprochen werden darf. Es würde aber dennoch ein Verstoß gegen Art 83 Abs 5 DSGVO vorliegen, der von der Datenschutzbehörde mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Die Veröffentlichung eines Nacktfotos stellt jedenfalls auch eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte bzw. der Privatsphäre der abgebildeten Person dar. Sie können daher jedenfalls auch eine zivilrechtliche Klage bei Gericht einbringen. Dafür müssen Sie zunächst Kosten (Gerichtsgebühr, eventuell Kosten einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts) auslegen. Wenn Sie mit einer solchen Unterlassungsklage Erfolg haben, muss Ihnen der Gegner allerdings die Kosten des Gerichtsverfahrens ersetzen. Sie können in einer solchen Klage jedenfalls die Unterlassung der Veröffentlichung und eventuell auch einen Schadenersatz verlangen. Die Höhe eines solchen Schadenersatzanspruchs hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wenn Nacktaufnahmen von Ihnen veröffentlicht wurden, Sie aber - aus welchem Grund auch immer - aber keine Löschung dieser Aufnahmen von der Website erreichen können, bleibt Ihnen noch die Möglichkeit, das Bild zumindest aus den Treffern der Suchmaschinen entfernen zu lassen („Recht auf Vergessenwerden“). Das Bild verschwindet dann nicht von der eigentlichen Quelle (Website, Plattform oder Ähnliches), aber zumindest aus den Suchergebnissen der Suchmaschinen. Es wird dadurch viel unwahrscheinlicher, dass andere Personen (z. B. bei Eingabe Ihres Namens) auf die Nacktaufnahme stoßen. Viele Suchmaschinen bieten eigene Meldeformulare an, mit denen NutzerInnen einen Antrag auf Löschung bestimmter Suchergebnisse stellen können.
Broschüre von Saferinternet.at „Aktiv gegen Nacktaufnahmen“
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Letzte Änderung: 20.07.2023