Das Zusenden von „dick pics“ stellt normalerweise kein gerichtlich strafbares Handeln dar. Sie können aber eventuell einen Unterlassungsanspruch gegen den Täter geltend machen.
Das ungewollte Zusenden von Aufnahmen von einem (erigierten) Penis („dick pics“) ist zu einer durchaus gängigen Form der Belästigung geworden. Verständlicherweise wird der unerwünschte Empfang solcher Fotos als Belästigung und teilweise auch als psychische Belastung empfunden. Viele betroffene Personen stellen sich die Frage, ob sie das Zusenden von „dick pics“ zur Anzeige bringen können oder was sie dagegen tun können.
Das Zusenden von „dick pics“ stellt normalerweise kein gerichtlich strafbares Handeln dar. Die Straftatbestände des § 218 Abs 2 Strafgesetzbuch („Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen“) bzw. des § 208 Strafgesetzbuch („Sittliche Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren“) kommen nicht in Frage, weil dort die Handlungen in Gegenwart der betroffenen Person vorgenommen werden müssen. Wenn „dick pics“ allerdings an minderjährige Personen gesendet werden, in der Absicht Kindesmissbrauchshandlungen anzubahnen („Cyber-Grooming“), stellt dies sehr wohl ein strafbares Handeln nach § 208a Strafgesetzbuch dar und kann zur Anzeige gebracht werden.
Abhängig von der Intensität und den Umständen des Einzelfalls kann das Zusenden von „dick pics“ jedenfalls aber eine Beeinträchtigung Ihrer Persönlichkeitsrechte und damit ein durchaus (zivil-)rechtwidriges Handeln darstellen. Mit „dick pics“ werden nämlich normalerweise Motive verfolgt, die den/die Empfänger:in an der freien Entfaltung seiner/ihrer Persönlichkeit hindern können. Wenn Ihre Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt werden, haben Sie einen rechtlichen Anspruch darauf, dass der Absender solcher Fotos die Zusendung solcher Fotos in Zukunft unterlässt („Unterlassungsanspruch“). Sie könnten einen solchen Unterlassungsanspruch nach § 20 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch theoretisch mit einer gerichtlichen Klage auf Unterlassung geltend machen.
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