Was kann ich tun, wenn ich online fertig gemacht werde (Cyber-Mobbing)?

Werden Sie oder Ihr Kind online fertig gemacht (Cyber-Mobbing), sollten die Personen im Umfeld (Schule, Eltern, anderer Kinder, Freunde usw.) eingebunden werden. In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, eine Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten.

Mobbing im digitalen Raum stellt leider keine Seltenheit dar. Wir empfehlen Personen im Umkreis der beteiligten Personen, aktiv gegen ein solches Mobbing aufzutreten, bevor es für die betroffene Person zur Belastung wird. Auf der Website www.saferinternet.at finden Sie ganz genaue Anleitungen, Videos, Flyer und vieles mehr zum Umgang mit „Cyber-Mobbing“. Wenn das Mobbing im digitalen Raum über längere Zeit hindurch erfolgt und die betroffene Person erheblich darunter leidet, kommt das Strafrecht ins Spiel. Solches „Cyber-Mobbing“ kann bei der Polizei zur Anzeige gebracht werden und kann von Gerichten sogar mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden.

Unzumutbare Beeinträchtigung des Lebens

Wenn Sie über mehrere Wochen hinweg auf einer öffentlich abrufbaren Website (z.B. Sozialen Netzwerken oder bestimmten Foren) bzw. in größeren Chat-Gruppen (ca. ab 10 Personen) mit verletzenden Äußerungen beleidigt oder Sie mit intimen Tatsachen oder Bildern (Nacktfotos, heikle Details aus Ihrem Privatleben usw.) bloßgestellt werden, könnte die strafbare Handlung des Cyber-Mobbing gemäß § 107c Strafgesetzbuch („Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“) vorliegen. Eine Voraussetzung für die Strafbarkeit ist, dass die Mobbing-Handlungen geeignet sind die betroffene Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Wenn das Opfer (bzw. eine andere Person an der Stelle des Opfers) sein Leben aufgrund des fortlaufenden Mobbings in wesentlichen Belangen ändert bzw. ändern würde (z.B. Schule oder Job wechseln, sich aus dem sozialen Leben zurückziehen usw.), liegt eine solche unzumutbare Beeinträchtigung der Lebensführung vor.

Strafanzeige möglich

„Cyber-Mobbing“ gemäß § 107c Strafgesetzbuch stellt eine ernste Angelegenheit dar und kann bei der Polizei oder beim Amtstag des Bezirksgerichts zur Anzeige gebracht werden. Wenn jemand solches Mobbing über Wochen hinweg begeht und es massive Auswirkungen auf das Opfer hat, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. „Cyber-Mobbing“ stellt ein Offizialdelikt dar, d.h. ein/e Täter/in wird auch dann bestraft, wenn das Opfer eine Strafverfolgung (später) gar nicht wünschen sollte.

Erkan hat nicht viele Freunde in der Schule. Noch dazu kommt er langsam in die Pubertät. Das ist vor allem an seinem leichten, dunklen Oberlippenbart erkennbar. Während der Englischstunde macht Lydia unbemerkt ein unvorteilhaftes Foto von seinem Gesicht. Sie bastelt aus Langeweile verächtliche und rassistische Fotomontagen zu seinem „Flaum“ und schickt sie in den Klassen-Chat. Da die Bilder bei den anderen in der Klasse gut ankommen, macht Lydia in den folgenden Woche neue Fotos von Erkan und verunstaltet sie zu weiteren beleidigenden Memes, die sie wieder in den Klassenchat schickt. Die Bilder inklusive weiterer Beschimpfungen und Kommentare verbreiten sich nach und nach. Erkan wird bald nicht nur von der eigenen Klasse, sondern der ganzen Schule verspottet. Lydia schießt sich weiter auf Erkan ein und postet Beleidigungen auf allen Kanälen. Erkan zieht sich zurück und schließt sich daheim in sein Zimmer ein, wo er weiter schweigend in sein Handy starrt. Kurze Zeit später erklärt er seinen Eltern, nicht mehr in die Schule zu gehen. Als Erkans Eltern Suizidgedanken von Erkan hören, sehen sie keine andere Möglichkeit als ihn von der Schule zu nehmen. Lydia begeht die strafbare Handlung des "Cyber-Mobbing" gemäß § 107c Strafgesetzbuch.

Was tun, wenn jemand mit der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen droht?

Wenn Sie jemand mit dieser Drohung zu etwas zwingen oder ganz gezielt in einen Angstzustand versetzen will, kann ein strafbares Handeln vorliegen.

Was kann ich tun, wenn jemand Nacktaufnahmen von mir veröffentlicht?

Die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen ohne Zustimmung der abgebildeten Person stellt normalerweise kein gerichtlich strafbares Handeln, sondern nur eine ...

Was kann ich bei rassistischen oder verhetzenden Inhalten machen?

Die Veröffentlichung von rassistischen oder verhetzenden Inhalten kann eine Form der Verhetzung darstellen, die mit strenger Strafe bedroht ist.

Wie mache ich eine Strafanzeige?

Sie können eine Strafanzeige bei jeder Polizeidienstelle, aber auch bei Gericht erstatten. Sie können dies auch auf schriftlichem Weg machen.

Wie erhebe ich eine Privatanklage?

Bei „Hass-im-Netz“-Delikten kann man eine Privatanklage mit Hilfe einer Prozessbegleitungseinrichtung einbringen oder am Amtstag des Bezirksgerichts zu Pro...

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Letzte Änderung: 20.03.2024