Was tun, wenn ich von Hass im Netz betroffen bin?

Wenn Sie Hass im Netz begegnen oder selbst davon betroffen sind, können Sie - je nach Art und Intensität des Inhalts - den Inhalt melden, eine Klage bei Gericht einbringen oder eine Strafanzeige bei der Polizei machen. Die Polizei wird nur dann tätig werden, wenn ein gravierendes strafbares Handeln vorliegt. 

Werden im Internet absichtlich Worte, Bilder oder Videos eingesetzt, um andere Menschen anzugreifen oder abzuwerten, spricht man von „Hass im Netz“. Wenn Sie im Netz auf Hass-Inhalte stoßen oder selbst davon betroffen sind (herabsetzende Behauptungen, verspottende Bilder, Nacktfotos usw.), können Sie rechtliche Schritte setzen. Abhängig davon, wie schwerwiegend die Beleidigungen oder wie gehässig die Kommentare sind, haben Sie unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten. Während Sie bei "einfach" beleidigenden Inhalten selbst Ihre Rechte verfolgen müssen, können Sie in gravierenden Fällen (auch) eine Strafanzeige erstatten und die Strafverfolgungsbehörden sollten ein Strafverfahren einleiten.

"Einfach" beleidigende Inhalte

Meldung nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G)

Wenn der rechtswidrige Inhalt auf einer Plattform (sozialem Netzwerk) gepostet wurde, können Sie diesen Inhalt nach dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G) an die Plattform melden und die sofortige Löschung verlangen. Die Plattform muss den Inhalt binnen 24 Stunden bzw. 7 Tagen löschen. Wenn die Plattform den Inhalt trotz Meldung nicht löscht, können Sie mit anwaltlicher Hilfe eine Klage auf Löschung solcher Inhalte gegen die Plattform bei einem Zivilgericht einbringen (§ 20 Abs 3 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB).

Max entdeckt beim Scrollen durch seinen Instagram-Feed ein Posting von Valentina, in dem sie Max als "verfickten Hurensohn" bezeichnet. Max meldet den Inhalt als rechtswdrigen Inhalt gemäß § 115 Strafgesetzbuch. Instagram müsste das Posting binnen 24 Stunden löschen.

Privatanklage bei Strafgericht

Bei beleidigenden Inhalten wird eventuell das strafrechtliche Privatanklagedelikt der „Üblen Nachrede“ gemäß § 111 Strafgesetzbuch oder der „Beleidigung“ gemäß § 115 Strafgesetzbuch begangen. Sie können mit anwaltlicher Hilfe eine Privatanklage bei einem Strafgericht erheben und eventuell auch eine Entschädigung nach § 8 Mediengesetz fordern.

Valentina bezeichnet Max in einem Forum als "verfickten Hurensohn". Max könnte gegen Valentina eine Privatanklage wegen Beleidigung gemäß § 115 Strafgesetzbuch einbringen. Er müsste dafür aber zunächst Gerichtskosten auslegen, die ihm Valentina in Fall eines Schuldspruches ersetzen müsste.

Unterlassungsklage bei Zivilgericht

Sie können beleidigende Äußerungen auch als Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte verfolgen und mit anwaltlicher Hilfe eine Klage auf Unterlassung bzw. Löschung solcher Beleidigungen bei einem Zivilgericht einbringen (§ 20 ABGB). Für ein solches Verfahren vor einem Zivilgericht gelten etwas andere Regeln als für eine Privatanklage bei einem Strafgericht.

Valentina bezeichnet Max in einem Forum als "verfickten Hurensohn". Da Max von Valentina beleidigt und in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird, könnte er einen Klage auf Unterlassung und Löschung des Postings gegen Valentina bei einem Zivilgericht einbringen. Er müsste dafür Kosten auslegen, die ihm Valentina im Erfolgsfall ersetzen müsste.

Schwer beleidigende Inhalte

Qualifizierte Beschimpfung

Wenn Sie - für mindestens drei andere Personen wahrnehmbar - wegen Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe (z.B. ethnische Herkunft, Nationalität, Religion, Geschlecht, sexuelle Orientierung usw.) beschimpft und dabei in Ihrer Menschenwürde berührt werden, können Sie dies bei der Polizei wegen § 117 Abs 3 Strafgesetzbuch zur Anzeige bringen. Es handelt sich um ein strafrechtliches Ermächtigungsdelikt und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten bestraft werden.

­­Leila wird auf WhatsApp zur Gruppe „Glorias sweet sixteen“ zu einer anstehenden Geburtstagsparty eingeladen. Es sind 20 bis 25 Personen in der Gruppe. Leilas dunkle Hautfarbe ist auf ihrem WhatsApp-Profilbild erkennbar. Die Vorfreude steigt und man tauscht sich über Ort, Datum und Dresscode für die Party aus. Auf eine Frage von Leila antwortet Jürgen auf einmal „Ich will keine Scheiß-N*** auf der Party!“. Leila muss diese Aussage nicht dulden und kann das Verhalten von Jürgen bei der Polizei wegen § 117 Abs 3 StGB anzeigen. Denn sie wurde in der WhatsApp-Gruppe vor mehren Leuten aufgrund ihrer Hautfarbe beschimpft und dabei in ihrer Menschenwürde berührt.

Verhetzung

Wenn Sie - für mindestens 30 andere Personen wahrnehmbar (z.B. in einer Facebook-Gruppe) - wegen Ihrer Zugehörigkeit zu einer gewissen Gruppe (z.B. ethnische Herkunft, Nationalität, Religion, Geschlecht usw.) mit verhetzenden Äußerungen in Ihrer Menschenwürde verletzt werden, können Sie dies wegen Verhetzung gemäß § 283 Strafgesetzbuch zur Anzeige bringen. Es droht dabei eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren.

In einer geschlossenen Facebook-Gruppe zum Verkauf von Flohmarktware inseriert der bekennende Homosexuelle Erich ein altes "Gay Pride" - T-Shirt. Franz kommentiert die Anzeige mit „dich schwuchtel sollte man am besten zwangssterilisieren und in deinem deppaten leiberl am nächsten baum aufhängen!“. Erich kann einen solchen Kommentar bei der Polizei wegen § 283 Strafgesetzbuch zur Anzeige bringen, weil er wegen seiner sexuellen Orientierung absichtlich in einer herabsetzenden und die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft wird.

Aufruf zu Straftaten

Wenn jemand zu Gewalthandlungen gegen Sie oder gegen andere Personen aufruft, kann er/sie wegen § 282 Strafgesetzbuch („Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen“) angezeigt werden.

Joachim postet in der Telegram-Gruppe "Stopp dem Ökö-Wahnsinn", in der sich Gleichgesinnte über umweltpolitische Maßnahmen austauschen: „Wir brauchen einen gezielten Anschlag auf den Umweltminister! “. Dieser Gewaltaufruf kann wegen § 282 Strafgesetzbuch bei der Polizei angezeigt werden.

Cyber-Mobbing

Wenn Sie über mehrere Wochen hinweg in Foren oder Chat-Gruppen (ab ca. 10 Personen) beleidigt oder mit intimen Tatsachen oder Bildaufnahmen bloßgestellt werden und auch jede andere Person aufgrund dieses „Mobbings“ Ihr Leben in wesentlichen Belangen ändern wollen würde (z.B. die Schule oder den Arbeitsplatz wechseln), könnte Cyber-Mobbing gemäß § 107c Strafgesetzbuch vorliegen. Sie können diese Handlungen bei der Polizei zur Anzeige bringen und der/die Täter:in sollte strafrechtlich verfolgt werden.

Elias hat nicht viele Freunde in der Schule. Noch dazu kommt er langsam in die Pubertät. Das ist vor allem an seinem leichten, dunklen Oberlippenbart erkennbar. Während der Englischstunde macht Lydia unbemerkt ein unvorteilhaftes Foto von seinem Gesicht. Sie bastelt aus Langeweile verächtliche und rassistische Fotomontagen zu seinem „Flaum“ und schickt sie in den Klassen-Chat. Da die Bilder bei den anderen in der Klasse gut ankommen, macht Lydia in den folgenden Wochen weitere Fotos von Elias und verunstaltet sie zu weiteren beleidigenden Memes, die sie wieder in den Klassenchat schickt. Die Bilder inklusive weiterer Beschimpfungen und Kommentare verbreiten sich nach und nach in der ganzen Schule. Elias zieht sich zurück und schließt sich daheim in sein Zimmer ein, wo er schweigend in sein Handy starrt. Wenig später erklärt seinen Eltern, nicht mehr in die Schule zu gehen. Als Elias' Eltern bemerken, dass er Selbstmordgedanken hegt, sehen sie keine andere Möglichkeit als ihn von der Schule zu nehmen. Lydia begeht die strafbare Handlung des "Cyber-Mobbing" gemäß § 107c Strafgesetzbuch.

Mandatsverfahren nach § 549 ZPO

Begegnen Sie „Hass im Netz“ im Internet oder Privatnachrichten und wird keiner der genannten Straftatbestände erfüllt, können Sie möglicherweise dennoch in einfacher Weise dagegen vorgehen. Wenn Sie mit einem Posting, Chat-Nachricht o.Ä. nämlich erheblich in Ihrer Menschenwürde beeinträchtigt werden, können Sie ohne anwaltliche Vertretung einen gerichtlichen Unterlassungsbefehl gemäß § 549 Zivilprozessordnung gegen den Täter erwirken. Sie müssen dazu ein Formular ausfüllen und können damit ein spezielles gerichtliches Eilverfahren einleiten. Der/Die TäterIn muss Ihnen im Erfolgsfall die Kosten eines solchen Verfahrens ersetzen und muss bei nochmaligen Äußerungen eine Strafe zahlen (Beugestrafe im Zuge eines Exekutionsverfahrens).

Christina postet auf Facebook unter einem Gewinnspielaufruf für ein Designerkleid, einen Kommentar mit der Anmerkung: „Ich wünsche mir dieses Kleid in Größe 36“. Christinas ehemaliger Arbeitskollege Paul sieht in seinem Facebook News-Feed Christinas‘ Kommentar und kommentiert ihn mit den Worten: „Größe 36?? Das glaubt dir kein Mensch, du fette Sau. Das Kleid passt nicht einmal über eine Arschhälfte. LOL. Du solltest froh sein, wenn es dir jemand gegen Bezahlung besorgt. Würde dir ganz tun, einmal von allen Seiten durchgevögelt zu werden.“ Christina muss sich das nicht gefallen lassen. Sie sollte einen Screenshot anfertigen und das Formular "Klage und Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrag" ausfüllen. Sie kann diese Formular darauf direkt beim Bezirksgericht einbringen und einen Unterlassungsauftrag gegen Paul erwirken. Paul muss ihr außerdem auch die Gerichtskosten ersetzen.

Was tun, wenn mir jemand untergriffige Privatnachrichten schickt?

Wenn Sie in Privatnachrichten unzumutbar belästigt werden, können Sie sich rechtlich zur Wehr setzen. Eventuell kann sogar ein strafbares Handeln vorliegen...

Was kann ich gegen das Zusenden von „dick pics“ machen?

Das Zusenden von „dick pics“ stellt kein gerichtlich strafbares Handeln dar. Sie können aber einen Unterlassungsanspruch gegen den Täter geltend machen.

Was kann ich tun, wenn ich online fertig gemacht werde (Cyber-Mobbing)?

Werden Sie oder Ihr Kind online fertig gemacht, sollte das Umfeld eingebunden werden. In manchen Fällen ist es sinnvoll, eine Strafanzeige zu erstatten.

Was tun, wenn jemand mit der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen droht?

Wenn Sie jemand mit dieser Drohung zu etwas zwingen oder ganz gezielt in einen Angstzustand versetzen will, kann ein strafbares Handeln vorliegen.

Was kann ich tun, wenn jemand Nacktaufnahmen von mir veröffentlicht?

Die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen ohne Zustimmung der abgebildeten Person stellt normalerweise kein gerichtlich strafbares Handeln, sondern nur eine ...

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Letzte Änderung: 08.08.2022