Wenn Sie jemand mit der Drohung, Nacktaufnahmen von Ihnen zu veröffentlichen, zu etwas zwingen oder ganz gezielt in einen Angstzustand versetzen will, kann ein strafbares Handeln vorliegen. In einer Notsituation können Sie eine einstweilige Verfügung bei Gericht erwirken.
Wenn jemand Sie mit der Androhung der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen (z.B. Nacktfotos oder Sex-Videos) zu etwas (z.B. zum Schweigen über eine bestimmte Angelegenheit oder zum Schicken weiterer Nacktfotos) zwingen will, liegt eine Nötigung gemäß § 105 Strafgesetzbuch vor. Die Androhung, Nacktaufnahmen von einer Person zu veröffentlichen, stellt nämlich - außer etwa im Fall eines Nacktmodells oder eines Pornodarstellers - eine gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Abs 1 Z 5 Strafgesetzbuch dar. Eine gefährliche Drohung im Sinne des Gesetzes ist unter anderem „eine Drohung mit einer Verletzung … des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch … Veröffentlichen von … Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen…“. Sie können dies also bei einer Polizeidiensstelle oder einer Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen.
Aber auch wenn Sie jemand mit der Androhung einer solchen Veröffentlichung nur gezielt in Furcht und Unruhe versetzen will (z.B. weil Sie durch die Veröffentlichung der Nacktaufnahmen in den Augen Ihrer Familie entehrt und aus der Familie ausgestoßen würden), liegt ein gerichtlich strafbares Handeln, nämlich eine Gefährliche Drohung gemäß § 107 Strafgesetzbuch vor. Auch dies können Sie bei einer Polizeidiensstelle oder einer Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen.
Elina, die aus einer sehr konservativen Familie stammt, hat vor Kurzem Alex kennengelernt. Da Elinas Eltern diese Beziehung nie erlauben würden, hält Elina ihre Beziehung zu Alex geheim. Elina und Alex sind eine Zeit lang ein Paar. Nach einem Jahr trennt sich Elina von Alex, weil sie jemand anderen kennengelernt hat. Alex will die Trennung auf keinen Fall akzeptieren. Er droht Elina damit, ein gemeinsames, privates Sex-Video aus romantischen Zeiten auf einer Website zu veröffentlichen und Elinas gesamtem Umfeld den Link zu schicken. Elina bekommt aufgrund dieser Drohung Angstzustände, weil sie durch diese Veröffentlichung in den Augen ihrer Familie ihre Ehre verlieren würde. Die Veröffentlichung eines einvernehmlich gemachten Sex-Videos ist nicht nach § 120a StGB strafbar. Elina könnte aber Anzeige wegen gefährlicher Drohung gemäß § 107 StGB erstatten und einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung nach § 382d Z 7 Exekutionsordnung stellen.
Noch viel strenger wird klarerweise der Fall einer geschlechtlichen Nötigung gemäß § 202 Strafgesetzbuch bestraft, wenn Sie durch die Androhung der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen zu einer geschlechtlichen Handlung oder Duldung gezwungen werden sollen. Eine solche Handlung wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Auch dies sollten Sie bei einer Polizeidiensstelle oder einer Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen.
Ein Treffen zwischen Alex und seiner Ex-Freundin Lisa endet wieder in Streit. Lisa will gehen, aber Alex hält sie mit den Worten zurück: „Kannst dich erinnern, welche sexy Fotos du mir damals vom Mädchenklo geschickt hast? Wenn Du nicht willst, dass ich sie an alle meine Snapchat-Freunde schicke, tust Du mir heute Abend einen letzten Gefallen...“ Alex droht Lisa hier mit der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen, um sie zu einer geschlechtlichen Handlung zu bringen. Sie kann seine Aufforderung bei der Polizei nach § 202 StGB anzeigen.
Wenn die Veröffentlichung von Nacktfotos noch nicht passiert ist, aber direkt angedroht wurde, können Sie auch einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung nach § 382d Z 7 Exekutionsordnung stellen. Dabei handelt es sich um einen dringlichen Antrag, der vom Gericht sehr schnell behandelt wird. Das Gericht erlässt darauf ein Verbot an den/die TäterIn, die Nacktfotos zu veröffentlichen. Wenn der/die TäterIn gegen ein solches gerichtliches Verbot verstößt, können hohe (Beuge-)Strafen über den/die TäterIn verhängt werden.
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