Auch wenn Sie nur in Privatnachrichten (nicht öffentlich) unzumutbar belästigt oder beleidigt werden, können Sie sich rechtlich zur Wehr setzen. Eventuell kann sogar strafbares Handeln (§ 107a Strafgesetzbuch) vorliegen, das Sie bei der Polizei zur Anzeige bringen können.
Wenn Ihnen jemand untergriffige oder beleidigende Privatnachrichten schickt, handelt es sich um nicht-öffentliche Äußerungen. Da „Üble Nachrede“ (§ 111 Strafgesetzbuch), „Beleidigung“ (§ 115 Strafgesetzbuch), oder „Cyber-Mobbing“ (§ 107c Strafgesetzbuch) zumindest einen gewissen Grad der Öffentlichkeit der Handlung voraussetzen (d.h. die Beleidigungen müssen vor anderen Leuten passieren bzw. müssen für andere Personen zumindest wahrnehmbar sein), kommt in einem solchen Fall eine polizeiliche Anzeige oder Privatanklage wegen dieser Delikte nicht in Frage.
Sie können sich aber dennoch gegen den Absender solcher Nachrichten rechtlich zur Wehr setzen.
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