Was tun, wenn mir jemand untergriffige Privatnachrichten schickt?

Auch wenn Sie nur in Privatnachrichten (nicht öffentlich) unzumutbar belästigt oder beleidigt werden, können Sie sich rechtlich zur Wehr setzen. Eventuell kann sogar strafbares Handeln (§ 107a Strafgesetzbuch) vorliegen, das Sie bei der Polizei zur Anzeige bringen können.

Wenn Ihnen jemand untergriffige oder beleidigende Privatnachrichten schickt, handelt es sich um nicht-öffentliche Äußerungen. Da „Üble Nachrede“ (§ 111 Strafgesetzbuch), „Beleidigung“ (§ 115 Strafgesetzbuch), oder „Cyber-Mobbing“ (§ 107c Strafgesetzbuch) zumindest einen gewissen Grad der Öffentlichkeit der Handlung voraussetzen (d.h. die Beleidigungen müssen vor anderen Leuten passieren bzw. müssen für andere Personen zumindest wahrnehmbar sein), kommt in einem solchen Fall eine polizeiliche Anzeige oder Privatanklage wegen dieser Delikte nicht in Frage.

Sie können sich aber dennoch gegen den Absender solcher Nachrichten rechtlich zur Wehr setzen.

  • Untergriffige ­­­­­oder beleidigende Privatnachrichten stellen normalerweise eine Verletzung Ihrer Persönlichkeitsrechte dar. Sie können eine solche Rechtsverletzung verfolgen und mit anwaltlicher Hilfe eine Klage auf Unterlassung des Zuschickens solcher untergriffigen oder beleidigenden Nachrichten bei einem Zivilgericht einbringen (§ 20 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).
  • Wenn Sie mit den untergriffigen oder beleidigenden Privatnachrichten erheblich in Ihrer Menschenwürde verletzt werden (d.h. krasse derbe Äußerungen), können Sie mittels eines einfachen Formulars einen gerichtlichen Unterlassungsbefehl gemäß § 549 Zivilprozessordnung gegen den Täter erwirken. Der/Die Täter/in muss Ihnen dann die Kosten eines solchen Verfahrens ersetzen.
  • Bei wiederholter Verletzung Ihrer Privatsphäre durch Privatnachrichten können Sie eventuell einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382d Z 2 Exekutionsordnung (EO) bei Gericht stellen.  Das Gericht kann an die/den AbsenderIn ein Verbot erlassen, Kontakt zu Ihnen aufzunehmen.
  • Wenn Sie über längere Zeit hinweg immer wieder untergriffige oder beleidigende Privatnachrichten erhalten und Sie dadurch in nachvollziehbarer Weise unzumutbar in Ihrer Lebensführung eingeschränkt fühlen (z.B. Sie müssen ständig die Telefonnummer wechseln, Sie suchen aus Angst vor dem Absender bestimmte Orte nicht mehr auf usw.), könnte Cyber-Stalking gemäß § 107a Strafgesetzbuch („Beharrliche Verfolgung“) vorliegen. Sie können dies bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen.

Was kann ich gegen das Zusenden von „dick pics“ machen?

Das Zusenden von „dick pics“ stellt kein gerichtlich strafbares Handeln dar. Sie können aber einen Unterlassungsanspruch gegen den Täter geltend machen.

Was kann ich tun, wenn ich online fertig gemacht werde (Cyber-Mobbing)?

Werden Sie oder Ihr Kind online fertig gemacht, sollte das Umfeld eingebunden werden. In manchen Fällen ist es sinnvoll, eine Strafanzeige zu erstatten.

Was tun, wenn jemand mit der Veröffentlichung von Nacktaufnahmen droht?

Wenn Sie jemand mit dieser Drohung zu etwas zwingen oder ganz gezielt in einen Angstzustand versetzen will, kann ein strafbares Handeln vorliegen.

Was kann ich tun, wenn jemand Nacktaufnahmen von mir veröffentlicht?

Die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen ohne Zustimmung der abgebildeten Person stellt normalerweise kein gerichtlich strafbares Handeln, sondern nur eine ...

Was kann ich bei rassistischen oder verhetzenden Inhalten machen?

Die Veröffentlichung von rassistischen oder verhetzenden Inhalten kann eine Form der Verhetzung darstellen, die mit strenger Strafe bedroht ist.

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Letzte Änderung: 20.03.2024