Im Fall eines „Hass-im-Netz“-Delikts können Sie eine Privatanklage mit Hilfe einer Prozessbegleitungseinrichtung einbringen oder am Amtstag des Bezirksgerichts zu Protokoll geben. Dafür fallen gewisse Kosten an, die Sie bei einem Schuldspruch allerdings ersetzt bekommen.
Im Fall einer „üblen Nachrede“ gemäß § 111 Strafgesetzbuch oder einer „Beleidigung“ gemäß § 115 Strafgesetzbuch müssen Sie selbst eine Privatanklage einbringen. Im Gegensatz zu sogenannten Offizialdelikten (z.B. „Verhetzung“ gemäß § 283 Strafgesetzbuch) und sogenannten Ermächtigungsdelikten (z.B. Beleidigung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer gewissen Gruppe gemäß § 117 Abs 3 Strafgesetzbuch) müssen Sie im Fall von Privatanklagedelikten selbst aktiv werden und ein Strafverfahren gegen den Täter in Gang setzen. Es reicht nicht aus, eine Anzeige bei der Polizei zu machen.
Sie können eine Privatanklage mit Hilfe einer Opferschutzeinrichtung einbringen (§ 66b Abs 1 lit d Strafprozessordnung) oder eventuell an einem Amtstag des Bezirksgerichts nahe ihrem Wohnsitz zu Protokoll bringen. Sie müssen dazu allerdings den Namen und die Adresse der/des Beschuldigten kennen und die Hass-Inhalte gut dokumentieren. Ansonsten müssen Sie die Identität des/der anonymen Nutzer:in erst herausfinden. Die Privatanklage muss gewissen formalen Anforderungen entsprechen (§ 211 Strafprozessordnung). Nach Prüfung der Anklage setzt das Gericht eine Hauptverhandlung an, an der Sie teilnehmen müssen. Am Ende der Hauptverhandlung verkündet das Gericht das Urteil: Es kann die die angeklagte Person verurteilen oder freisprechen. Eine Diversion ist in Privatanklageverfahren nicht möglich.
Für die Einbringung der Privatanklage ist eine Gebühr von EUR 287,- zu bezahlen. Bei einem Schuldspruch muss Ihnen die bzw. der Angeklagte die Gebühr für die Einbringung der Privatanklage ersetzen. Wurden Sie durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt vertreten, muss Ihnen der/die TäterIn auch diese Vertretungskosten zu ersetzen. Endet das Verfahren hingegen auf andere Weise als mit rechtskräftigem Schuldspruch (z.B. mit Freispruch), müssen Sie der/dem Angeklagten die Kosten der Verteidigung ersetzen, soweit sich die bzw. der Angeklagte von einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt verteidigen ließ (§ 393 Abs. 4a StPO).
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