Wie mache ich eine Strafanzeige?

Sie können eine Strafanzeige bei jeder Polizeidienstelle oder Staatsanwaltschaft erstatten. Am besten bringen Sie die Strafanzeige schriftlich ein, wobei Sie dafür eine elektronische Übermittlung (den "elektronischen Rechtsverkehr") nützen können.

Jede Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft muss Strafanzeigen wegen einer gerichtlichen strafbaren Handlung (Offizialdelikt oder Ermächtigungsdelikt) entgegen nehmen:

  • Sie können die Strafanzeige bei jeder Polizeidienstelle mündlich zu Protokoll geben. Je besser Sie die strafbaren Handlungen dabei dokumentieren (z. B. E-Mails mit genauen Daten des Absenders und des Empfängers, datierte Screenshots von Websites mit der genauen Internetadresse der Website usw.) und rechtlich einordnen können, desto wahrscheinlicher wird ein Ermittlungs- und Strafverfahren zu einem Ergebnis führen. Die Strafanzeige kann auch schriftlich (per Post oder per E-Mail) oder sogar anonym übermittelt werden; sie wird aber dann wahrscheinlich weniger genau bearbeitet, zumal Sie ­­­- als anonym anzeigende Person - auch nicht (unmittelbar) als Zeuge bzw. Opfer näher befragt werden können.
  • Sie können eine Strafanzeige auch bei einer Staatsanwaltschaft erstatten. Die 16 österreichischen Staatsanwaltschaften sind bei den (Straf-) Landesgerichten eingerichtet. Die Erstattung der Strafanzeige bei einer Staatsanwaltschaft hat den Vorteil, dass die Strafanzeige direkt von ausgebildetem Gerichtspersonal bearbeitet wird. Sie können die Strafanzeige mündlich (z.B. im Servicecenter der Staatsanwaltschaft Wien) oder schriftlich erstatten oder auch im "elektronischen Rechtsverkehr" (mittels Handy-Signatur) als "Allgemeine Eingabe" an eine Staatsanwaltschaft übermitteln.

Für die Erstattung einer Strafanzeige fallen keine Kosten an. Als Opfer einer Straftat haben Sie das Recht, eine gebührenfreie schriftliche Bestätigung Ihrer Anzeige zu erhalten (§ 80 Abs 1 Strafprozessordnung).

Mit einer Strafanzeige teilen Sie der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit, dass vermutlich eine strafbare Handlung begangen wurde. Die Polizei führt normalerweise noch weitere Ermittlungen durch. Sie wird typischerweise die beschuldigte Person und eventuell weitere beteiligte Personen befragen, weitere Recherchen im Internet durchführen und Sie eventuell um weitere Unterlagen ersuchen. Dadurch soll geklärt werden, ob eine Person eine bestimmte, gerichtlich strafbare Tat begangen hat. Wenn Sie nicht Opfer der Straftat sind, werden Sie über den Ausgang des Ermittlungsverfahrens allerdings nicht informiert.

Wenn ein sogenanntes Offizialdelikt (z.B. Cyber-Stalking gemäß § 107a StGB, Cyber-Mobbing gemäß § 107c StGB, Verhetzung gemäß § 283 StGB etc.) vorliegt, können Sie die Anzeige nicht mehr zurückziehen. Die Staatsanwaltschaft wird eine Anklage (Strafantrag) erheben, auch wenn Sie es sich später anders überlegen und das Strafverfahren stoppen wollen. Im Fall eines Ermächtigungsdelikts (z.B. Unbefugte Bildaufnahme gemäß § 120a StGB oder qualifizierte Beleidigung gemäß § 117 Abs 3 StGB) wird der Täter bzw. die Täterin hingegen nur mit der Zustimmung des Opfers angeklagt. Die Zustimmung kann bis zum Ende der Hauptverhandlung zurückgenommen werden (§ 92 Abs 2 Strafprozessordnung).

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Letzte Änderung: 20.03.2024