Sie können eine Strafanzeige bei jeder Polizeidienstelle oder Staatsanwaltschaft erstatten. Sie können dies auf schriftlich machen, wobei Sie die Strafanzeige am besten im elektronischen Rechtsverkehr an eine Staatsanwaltschaft übermitteln sollten.
Sie können eine Strafanzeige wegen einer gerichtlichen strafbaren Handlung (Offizialdelikt oder Ermächtigungsdelikt) bei jeder Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft erstatten.
Für die Erstattung einer Strafanzeige fallen keine Kosten an. Als Opfer haben Sie das Recht, eine gebührenfreie schriftliche Bestätigung Ihrer Anzeige zu erhalten (§ 80 Abs 1 Strafprozessordnung). Wenn Sie eine Strafanzeige machen, ist es wichtig, dass Sie die beleidigenden Inhalte oder Nachrichten gut dokumentieren.
Mit einer Strafanzeige teilen Sie der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit, dass vermutlich eine strafbare Handlung begangen wurde. Die Polizei führt normalerweise noch weitere Ermittlungen durch. So werden typischerweise die beschuldigte Person und eventuell weitere beteiligte Personen befragt oder die Polizei führt weitere Recherchen im Internet durch oder ersucht Sie um weitere Unterlagen. Dadurch soll geklärt werden, ob eine Person eine bestimmte, gerichtlich strafbare Tat begangen hat.
Wenn ein sogenanntes Offizialdelikt (z.B. Cyber-Stalking gemäß § 107a StGB, Cyber-Mobbing gemäß § 107c StGB, Verhetzung gemäß § 283 StGB etc.) vorliegt, können Sie die Anzeige nicht mehr zurückziehen. Die Staatsanwaltschaft wird eine Anklage (Strafantrag) erheben, auch wenn Sie es sich später anders überlegen und das Strafverfahren stoppen wollen. Im Fall eines Ermächtigungsdelikts (z.B. Unbefugte Bildaufnahme gemäß § 120a StGB oder qualifizierte Beleidigung gemäß § 117 Abs 3 StGB) wird der Täter bzw. die Täterin hingegen nur mit der Zustimmung des Opfers angeklagt. Die Zustimmung kann bis zum Ende der Hauptverhandlung zurückgenommen werden (§ 92 Abs 2 Strafprozessordnung).
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