Die Veröffentlichung von Privatnachrichten (E-Mails, Chats usw.) und vertraulichen Aufzeichnungen ist verboten, wenn dadurch die berechtigten Interessen des Verfassers oder Empfängers verletzt werden. Sie können dann die Löschung und Unterlassung in Zukunft verlangen.
Nach § 77 Urheberrechtsgesetz (UrhG) dürfen Briefe (inkl. E-Mails und Chat-Nachrichten) und vertrauliche Aufzeichnungen (z. B. Tagebücher) nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch die berechtigten Interessen des Verfassers oder des Empfängers verletzt werden. Dadurch soll die Privatsphäre des Verfassers und des Empfängers geschützt werden. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um urheberrechtlich geschützte Texte handelt. Es handelt sich um eine Bestimmung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte (nicht des Urheberrechts), auch wenn es im Urheberrechtsgesetz geregelt ist.
Auch der Empfänger einer Nachricht darf als eine private Nachricht nicht veröffentlichen, wenn die Interessen des Absenders dadurch verletzt werden. Wann die berechtigten Interessen einer Person verletzt werden, ergibt sich (ebenso wie beim Recht am eigenen Bild) aus einer Abwägung mit den Interessen der Öffentlichkeit, der die Nachricht bekannt werden soll. Ein voyeuristisches oder neugieriges Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigt keine Veröffentlichung von Privatnachrichten. § 77 UrhG ist auch auf Transkripte von heimlich angefertigten Tonaufzeichnungen anzuwenden.
Wenn Ihre berchtigten Interessen verletzt werden, können von der veröffentlichenden Person jedenfalls die Löschung der veröffentlichten Privatnachrichten und die Unterlassung der Veröffentlichung in der Zukunft fordern. Außerdem können Sie eventuell (immateriellen) Schadenersatz fordern, wenn Ihnen aus der Veröffentlichung ein Schaden erwachsen ist oder Sie durch die Veröffentlichung empfindlich gekränkt wurden.
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Letzte Änderung: 20.03.2024