Was ist das Recht am eigenen Bild?

  • „Das Recht am eigenen Bild“ schützt Sie vor der unter Umständen unzulässigen Veröffentlichung bzw. Verbreitung eines Fotos oder Videos von Ihnen.
  • Es gibt keine klar festgeschriebenen Regeln, wann eine Veröffentlichung unzulässig ist. Es kommt immer zu einer Interessenabwägung im Einzelfall.
  • Das Veröffentlichen eines Bildes ist zusätzlich auch eine Datenverarbeitung, welche nur dann rechtmäßig ist, wenn ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung besteht.

Allgemeines

Nach dem „Recht am eigenen Bild“ darf ein Foto oder Video von Ihnen (d.h. ein Abbild) nur unter gewissen Voraussetzungen veröffentlicht oder verbreitet werden. Der sogenannte „Bildnisschutz“ soll Sie vor negativen Auswirkungen durch die Veröffentlichung und Verbreitung Ihres Bildnisses (Foto, Video) schützen. Es gibt allerdings keine klaren festgeschriebenen Regeln, in welchen einzelnen Fällen die Veröffentlichung und Verbreitung Ihres Bildes erlaubt ist und in welchen nicht. Unter dem Begriff "Recht am eigenen Bild" wird teilweise auch die Frage behandelt, ob und inwieweit Sie sich (unabhängig von einer Veröffentlichung) fotografieren oder filmen lassen müssen ("Muss ich mich fotografieren oder filmen lassen?").

Interessenabwägung

Beim Recht am eigenen Bild kommt es auf eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall an. Dabei werden einerseits Ihre (berechtigten) Interessen am Schutz Ihrer Privatsphäre und andererseits die Interessen der Person, die Ihr Bild veröffentlicht oder verbreitet, einander gegenübergestellt. Die Notwendigkeit einer solchen Interessenabwägung ergibt sich sowohl aus § 78 Urheberrechtsgesetz (der zentralen gesetzlichen Regelung zum Recht am eigenen Bild) als auch aus Art 6 Abs 1 lit f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. § 12 Abs 2 Z 4 Datenschutzgesetz (DSG), weil die Veröffentlichung eines Personenbildes normalerweise auch eine Datenverarbeitung (d.h. eine Verarbeitung personenbezogener Daten) darstellt (OGH zur parallelen Anwendbarkeit des § 78 UrhG und der DSGVO: 6 Ob 152/19z). Denn ein digitales Foto setzt sich aus einer großen Zahl von Daten zusammen, die in ihrer Summe eine Person erkennbar machen und daher „personenbezogene Daten“ darstellen (6 Ob 150/19f).  

In der Rechtsprechung der Gerichte haben sich gewisse Leitlinien herausgebildet, in welchen Fällen von einem Überwiegen der Interessen der abgebildeten Person bzw. der Beeinträchtigung ihrer "berechtigten Interessen" im Sinne des § 78 Urheberrechtsgesetz auszugehen ist:

  • Sie werden auf einem Bild bloßgestellt (z. B. die Veröffentlichung eines Nacktfotos oder eines besonders peinlichen Fotos);
  • Ihr Privatleben wird der Öffentlichkeit preisgegeben (z. B. ein Foto von Ihnen beim Besuch eines einschlägigen Erotik-Clubs);
  • das Bild kann zu Missdeutungen Anlass geben (z. B. Sie werden auf einem Foto als vermeintlicher Teil einer Gruppe dargestellt, obwohl sie nur zufällig dabeistanden und die Werte und Auffassungen dieser Gruppe zutiefst ablehnen);
  • das Bild ist entwürdigend oder herabsetzend (z.B. ein Video von Ihnen im volltrunkenen Zustand);
  • ein Bild von Ihnen wird ohne Ihre Zustimmung für Werbezwecke genutzt;
  • Ihr Bild wird mit einem missverständlichen oder negativen Begleittext veröffentlicht (z. B. „Dieser Mann wird Sie betrügen.“).

Ihre berechtigten Interessen werden aber nicht verletzt, wenn Sie Ihre Zustimmung zur Veröffentlichung Ihres Bildnisses gegeben haben.

Datenschutzrecht

Für das Recht am eigenen Bild spielt wie erwähnt auch das Datenschutzrecht eine Rolle, weil die Veröffentlichung eines Personenfotos normalerweise auch eine Datenverarbeitung darstellt. Nach den datenschutzrechtlichen Regeln sollte sich die Person, die Ihr Bild veröffentlicht, auch auf eigene Interessen an der Veröffentlichung des Fotos stützen können. Die Veröffentlichung des Bildes sollte also zu einem anerkannten Zweck (z. B. Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, Dokumentation eines Ereignisses, Ausübung einer beruflichen oder künstlerischen Tätigkeit, Sicherung von Beweisen usw.)  und nicht zur bloßen Belustigung  erfolgen. Zwar werden mit der sogenannten „Haushaltsausnahme“ („Household exemption“) Datenverarbeitungen im Rahmen rein persönlicher oder familiärer Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ausgenommen. Die Veröffentlichung eines Bildes auf einer öffentlich abrufbaren Website fällt aber keinesfalls unter diese "Haushaltsausnahme" (EuGH 6.11.2003, C-101/01, Lindqvist, Rn 47).

Gefördert im Rahmen des AK Zukunftsprogramms

Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.

Logo der Arbeiterkammer Österreich und Link auf das Portal der Arbeiterkammern Österreichs

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Letzte Änderung: 07.04.2025