Ein Foto oder Video, auf dem Sie abgebildet sind, darf nur unter gewissen Voraussetzungen veröffentlicht oder verbreitet werden. Das ist Ihr „Recht am eigenen Bild“.
Nach dem „Recht am eigenen Bild“ darf ein Foto oder Video von Ihnen (d.h. ein Abbild) nur unter gewissen Voraussetzungen veröffentlicht oder verbreitet werden. Der sogenannte „Bildnisschutz“ soll Sie vor negativen Auswirkungen durch die Veröffentlichung und Verbreitung Ihres Bildnisses (Foto, Video) schützen. Es gibt allerdings keine klaren festgeschriebenen Regeln, in welchen einzelnen Fällen die Veröffentlichung und Verbreitung Ihres Bildes erlaubt ist und in welchen nicht. Unter dem Begriff "Recht am eigenen Bild" wird teilweise auch die Frage behandelt, ob und inwieweit Sie sich (unabhängig von einer Veröffentlichung) fotografieren oder filmen lassen müssen ("Muss ich mich fotografieren oder filmen lassen?").
Beim Recht am eigenen Bild kommt es auf eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall an. Dabei werden einerseits Ihre (berechtigten) Interessen am Schutz Ihrer Privatsphäre und andererseits die Interessen der Person, die Ihr Bild veröffentlicht oder verbreitet, einander gegenübergestellt. Die Notwendigkeit einer solchen Interessenabwägung ergibt sich sowohl aus § 78 Urheberrechtsgesetz (der zentralen gesetzlichen Regelung zum Recht am eigenen Bild) als auch aus Art 6 Abs 1 lit f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. § 12 Abs 2 Z 4 Datenschutzgesetz (DSG), weil die Veröffentlichung eines Personenbildes normalerweise auch eine Datenverarbeitung (d.h. eine Verarbeitung personenbezogener Daten) darstellt (OGH zur parallelen Anwendbarkeit des § 78 UrhG und der DSGVO: 6 Ob 152/19z). Denn ein digitales Foto setzt sich aus einer großen Zahl von Daten zusammen, die in ihrer Summe eine Person erkennbar machen und daher „personenbezogene Daten“ darstellen (6 Ob 150/19f).
In der Rechtsprechung der Gerichte haben sich gewisse Leitlinien herausgebildet, in welchen Fällen von einem Überwiegen der Interessen der abgebildeten Person bzw. der Beeinträchtigung ihrer "berechtigten Interessen" im Sinne des § 78 Urheberrechtsgesetz auszugehen ist:
Ihre berechtigten Interessen werden aber nicht verletzt, wenn Sie Ihre Zustimmung zur Veröffentlichung Ihres Bildnisses gegeben haben.
Für das Recht am eigenen Bild spielt wie erwähnt auch das Datenschutzrecht eine Rolle, weil die Veröffentlichung eines Personenfotos normalerweise auch eine Datenverarbeitung darstellt. Nach den datenschutzrechtlichen Regeln sollte sich die Person, die Ihr Bild veröffentlicht, auch auf eigene Interessen an der Veröffentlichung des Fotos stützen können. Die Veröffentlichung des Bildes sollte also zu einem anerkannten Zweck (z. B. Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, Dokumentation eines Ereignisses, Ausübung einer beruflichen oder künstlerischen Tätigkeit, Sicherung von Beweisen usw.) – und nicht zur bloßen Belustigung – erfolgen. Zwar werden mit der sogenannten „Haushaltsausnahme“ („Household exemption“) Datenverarbeitungen im Rahmen rein persönlicher oder familiärer Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ausgenommen. Die Veröffentlichung eines Bildes auf einer öffentlich abrufbaren Website fällt aber keinesfalls unter diese "Haushaltsausnahme" (EuGH 6.11.2003, C-101/01, Lindqvist, Rn 47).
Das Projekt "Mein Bild im Netz" ist im Rahmen des Zukunftsprogramms der Arbeiterkammern ermöglicht und aus Mitteln des Digitalisierungsfonds der Arbeiterkammern gefördert worden.
Weitere Fragen zu diesem Thema?
Sie suchen weitere Fragen und Antworten (FAQs) zum Thema "Mein Bild im Netz"? Sie haben eine andere Frage?
Letzte Änderung: 29.05.2024