Was können Sie tun, wenn Sie im Internet beleidigt werden oder sonstwie von Hass im Netz betroffen sind? In welchen Fällen kann Ihnen die Polizei helfen und in welchen nicht? Erfahren Sie mehr, wie Sie auf Hass im Netz reagieren können!
Wenn Sie Hass im Netz begegnen oder selbst davon betroffen sind, können Sie - je nach Art und Intensität des Inhalts - den Inhalt melden, eine Klage bei Gericht einbringen oder eine Strafanzeige bei der Polizei machen. Die Polizei wird nur dann tätig werden, wenn ein gravierendes strafbares Handeln vorliegt.
Die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen (z.B. Nacktfotos der Sex-Videos) ohne Zustimmung der abgebildeten Person stellt normalerweise kein gerichtlich strafbares Handeln. Nur wenn die Nacktaufnahmen heimlich gemacht wurden, kommt das strafrechtliche Delikt „Unbefugte Bildaufnahmen“ gemäß § 120a Strafgesetzbuch ins Spiel.
Werden Sie oder Ihr Kind online fertig gemacht (Cyber-Mobbing), sollten die Personen im Umfeld (Schule, Eltern, anderer Kinder, Freunde usw.) eingebunden werden. In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, eine Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten.
Im Fall eines „Hass-im-Netz“-Delikts können Sie eine Privatanklage mit Hilfe einer Prozessbegleitungseinrichtung einbringen oder am Amtstag des Bezirksgerichts zu Protokoll geben. Dafür fallen gewisse Kosten an, die Sie bei einem Schuldspruch allerdings ersetzt bekommen.
Das Kommunikationsplattformen-Gesetz ist ein österreichisches Gesetz, dass die rasche Löschung rechtswidriger Inhalte von Plattformen zum Ziel hat. Erfasst werden aber nur wenige große Plattformen, wie Facebook, Twitter oder TikTok.
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Sie geben zunächst eine Beschwerde auf unserer Website ein. Wenn wir für Ihre Beschwerde zuständig sind, leiten wir Ihre Beschwerde mitsamt aller Unterlagen an das Unternehmen (den Beschwerdegegner) weiter und führen ein für beide Seiten kostenloses Streitbeilegungsverfahren durch. Wenn wir für Ihre Beschwerde nicht zuständig sind, informieren wir Sie darüber, wie Sie weiter vorgehen können.
Nicht jede Beschwerde führt zu einem Schlichtungsverfahren. Manchmal lehnt das Unternehmen die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren ab oder ist nicht erreichbar. In diesem Fall erhalten Sie von uns jedenfalls eine Antwort und einen Rat, wie Sie weiter vorgehen können (Fixe Schritte).
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Wir leiten Ihnen die Stellungnahme und eventuell den Lösungsvorschlag des Unternehmens weiter und bitten Sie dazu Stellung zu nehmen. Wir versuchen das Problem zu identifizieren, rechtlich einzuordnen und eine Einigung zwischen den Parteien zu vermitteln. Dafür sind eventuell noch weitere Stellungnahmen beider Parteien notwendig.
Im Idealfall einigen sich die Parteien auf eine Lösung des Problems. Kommt es zu keiner Einigung, machen wir eventuell einen Vorschlag zur Lösung des Problems (Lösungsvorschlag). Ein solcher Lösungsvorschlag ist mit einem Urteil in einem Gerichtsverfahren vergleichbar.
Auskunft der KommAustria zur Vollziehung des Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G) im Rahmen einer Anfragebeantwortung der Bundesministerin für EU und Verfassung