Werden personenbezogene Daten an EmpfängerInnen übermittelt, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben, gelten dieselben Voraussetzungen wie bei einer Datenübermittlung innerhalb Österreichs. Außerhalb des EWR gelten sehr spezifische Regeln.
Besteht für eine Datenübermittlung eine Rechtsgrundlage, darf der Verantwortliche personenbezogene Daten an Dritte mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat übermitteln und offenlegen.
Die Datenübermittlung in einen Drittstaat, also EmpfängerInnen mit Sitz außerhalb der EWR, darf hingegen nur in ganz bestimmten Fällen vorgenommen werden:
Abgesehen davon darf eine Übermittlung an ein Drittland nur dann erfolgen, wenn
Für Datenübermittlungen in die USA besteht ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den USA („Privacy Shield“). Demnach können sich US-Unternehmen selbst verpflichten, gewisse datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten und sich vom US-Handelsministerium zertifizieren lassen. Wurde das US-Unternehmen zertifiziert, war der Datenfluss an dieses Unternehmen nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission [Beschluss (EU) 2016/1250 über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild („Privacy Shield“) gebotenen Schutzes] bis zuletzt grundsätzlich genehmigungsfrei. Diese Entscheidung der Europäischen Kommission wurde allerdings zuletzt vom Europäischen Gerichtshof aufgehoben (Urteil in der Rechtssache C-311/18 Data Protection Commissioner / Maximillian Schrems und Facebook Ireland). Datenübermittlungen in die USA dürfen seither nur auf Basis anderer Rechtsgrundlagen stattfinden.
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