Ja. Auch wenn personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden, ist dies eine Datenverarbeitung.
Egal ob personenbezogene Daten erhoben, gespeichert oder übermittelt werden – all das wird als Datenverarbeitung bezeichnet. Daher unterliegt auch eine Übermittlung von personenbezogenen Daten dem Datenschutzrecht. Sie darf also nur aufgrund einer konkreten Rechtsgrundlage vorgenommen werden. Dies bedeutet aber nicht, dass die Datenübermittlung automatisch rechtmäßig ist, wenn die Datenerhebung rechtmäßig war. Jede Datenverarbeitung (Erhebung, Speicherung, Übermittlung) muss für sich allein beurteilt werden.
Beate bucht im Reisebüro einen Pauschalurlaub in Ägypten. Das Reisebüro leitet die Daten von Beate an die Fluglinie und das Hotel in Ägypten weiter. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten von Beate an die Fluglinie und das Hotel in Ägypten ist rechtmäßig, weil die Datenübermittlung für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten an unbeteiligte Dritte wie einer Reisestornoversicherung hingegen wäre ohne entsprechende Einwilligung von Beate nicht zulässig.
Die EmpfängerInnen von personenbezogenen Daten werden selbst zu Verantwortlichen, sofern diese die Daten bewusst speichern. Die EmpfängerInnen dürfen die personenbezogenen Daten also selbst nur dann verarbeiten, wenn sie sich auf eine Rechtsgrundlage stützen können.
Die Arbeitgeberin Alma übermittelt aufgrund ihrer arbeitsrechtlichen Verpflichtung personenbezogene Daten des Arbeitnehmers Thomas an die Finanzbehörden weiter. Die Finanzbehörde wird mit dem Empfang selbst zum Verantwortlichen hinsichtlich der personenbezogenen Daten von Thomas, denn diese verarbeitet die personenbezogenen Daten zur Berechnung von Thomas Steuerpflicht.
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Letzte Änderung: 20.05.2021