In einer Datenschutzerklärung informiert der Verantwortliche die betroffenen Personen darüber, welche Datenverarbeitungen vorgenommen werden. Die betroffenen Personen können beispielsweise BesucherInnen einer Webseite sein. Wichtig dabei ist, dass eine Datenschutzerklärung keine datenschutzrechtliche Einwilligung zu bestimmten Datenverarbeitungen darstellt.
Mit einer Datenschutzerklärung kommt der Verantwortliche gegenüber Ihnen als betroffener Person den datenschutzrechtlichen Informationspflichten nach. Eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung erteilen Sie hingegen selbst. Erst eine solche Einwilligung ist eine Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung.
Manchmal wird eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung von Verantwortlichen in die allgemeine Datenschutzerklärung verpackt. Diese wird Ihnen dann in der Gesamtheit zur Zustimmung vorgelegt. Die Wirksamkeit einer solchen Einwilligung kann jedoch bezweifelt werden. Die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung sollte klar, verständlich und von sonstigen Informationen zu unterscheiden sein.
Nazir besucht eine Webseite. Er fragt sich, ob der Betreiber dieser Website personenbezogene Daten von ihm verarbeitet. Er findet auf der Webseite keine Informationen dazu. Daher geht Nazir davon aus, dass keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Sollte dies doch der Fall sein, muss sich auf der Webseite zumindest ein Link (zum Beispiel „Datenschutzerklärung“, „Datenschutzbestimmungen“, „Privacy Policy“) finden, unter denen diese Informationen zugänglich gemacht werden.
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Letzte Änderung: 20.05.2021