Das Recht auf Löschung besteht nicht uneingeschränkt. Es kann Gründe geben (z. B. gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung der Daten, berechtigte Speicherung der Daten, um rechtliche Ansprüche geltend zu machen oder abzuwehren usw.). Sie haben also kein bedingungsloses Recht auf Löschung Ihrer Daten.
Sie können Ihr Recht auf Löschung geltend machen, wenn einer der folgenden Gründe zutrifft:
Beispiel: Ein Unternehmen erhält für eine Job-Ausschreibung sehr viele Bewerbungen. Sobald das Bewerbungsverfahren abgeschlossen und die ausgeschriebene Stelle besetzt wurde, muss das Unternehmen die Bewerbungen der anderen BewerberInnen löschen. Das Unternehmen dürfte Bewerbungen nur dann weiter speichern, wenn die betroffenen Personen zuvor eingewilligt haben, dass die Bewerbung gespeichert werden darf, um sie für künftige andere Job-Ausschreibungen zu berücksichtigen.
Ihre personenbezogenen Daten müssen aber nicht gelöscht werden, wenn die Verarbeitung dieser für folgende Fälle erforderlich ist:
Beispiel: Ein Unternehmen erhält für eine Job-Ausschreibung sehr viele Bewerbungen. Nachdem sich das Unternehmen im Rahmen eines Auswahlverfahrens für eine Bewerberin entschieden hat, beschwert sich der abgewiesene Bewerber Xaver, dass er aufgrund seines Alters nicht ausgewählt worden sei und kündigt an, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Da das Unternehmen die Bewerbung von Xaver benötigt, um sich gegen die Schadenersatzansprüche zu verteidigen, darf es die Bewerbung von Xaver bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens weiterhin speichern.
Der Verantwortliche muss einen Antrag auf Löschung innerhalb eines Monats beantworten. Diese Frist kann im Einzelfall um zwei Monate verlängert werden. Sollte der Verantwortliche nach Prüfung des Antrags zum Ergebnis kommen, dass keine Löschpflicht besteht, muss er Ihnen innerhalb eines Monats sagen, wieso er die Löschung ablehnt. Gleichzeitig müssen Sie darüber informiert werden, dass Sie eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde erheben können.
Die Löschung ist die Vernichtung und jede Art der Unkenntlichmachung Ihrer personenbezogenen Daten und ist grundsätzlich unverzüglich vorzunehmen. Kann die Löschung nicht sofort erfolgen, weil diese aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nur zu bestimmten Zeitpunkten gemacht werden kann, muss zumindest die Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten bis zu diesem Zeitpunkt eingeschränkt werden. Die Löschung ist auch dann vorzunehmen, wenn hiermit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden ist.
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Letzte Änderung: 30.08.2024