Die Weiterverarbeitung von Daten zu einem anderen Zweck, als zu dem sie ursprünglich erhoben wurden, ist nur sehr eingeschränkt zulässig. Dies würde nämlich im Widerspruch mit der sogenannten Zweckbindung stehen.
Der Zweck, zu dem die Daten weiterverarbeitet werden sollen, muss mit dem Zweck vereinbar sein, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden. Zu berücksichtigen ist dabei unter anderem:
Will die oder der Verantwortliche die personenbezogenen Daten anders weiterverarbeiten als ursprünglich angegeben, müssen Sie als betroffene Person vor dieser Weiterverarbeitung alle Informationen dazu erhalten.
Ein Unternehmen soll verkauft werden. Dafür werden dem potenziellen Käufer bestimmte personenbezogene Daten der KundInnen, der LieferantInnen, der MitarbeiterInnen und Ähnliches offengelegt. Eine solche Weiterverarbeitung von Daten zu anderen Zwecken kann unter bestimmten Umständen zulässig sein.
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Letzte Änderung: 02.08.2024