Das Recht auf Recht auf Datenübertragbarkeit ("Datenportabilität") gemäß Art 20 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) soll Ihnen ermöglichen, "Ihre" Daten zu erhalten und für andere Dienste weiterzuverwenden. Mit diesem Recht soll der Wettbewerb gefördert werden und dem „Lock-in-Effekt“ entgegen getreten werden, bei dem Unternehmen versuchen Ihre Kund:innen durch komplizierte Wechsel-Regelungen zu binden.
Außerdem setzt das Recht auf Datenübertragbarkeit voraus, dass die Daten (i) aufgrund Ihrer Einwilligung oder (ii) aufgrund eines Vertrags mit Ihnen vom derzeitigen Verantwortlichen verarbeitet werden. Die zu übertragenden Daten müssen von Ihnen bereitgestellt worden sein, d. h. Sie müssen diese Daten aktiv zur Verfügung gestellt haben, oder durch Ihre Nutzung eines Dienstes angefallen sein (z. B. Rohdaten aus einem Tracking-Gerät, Verkehrs- und Standortdaten usw.). Daten, die der Verantwortliche selbst erzeugt hat (z. B. ein Nutzerprofil), sind vom Recht auf Datenübertragbarkeit nicht erfasst.
Beispiel: Nicole möchte ihre Kontakte von einem e-Mail-Provider zum anderen übertragen. Gleichzeitig möchte sie den Musik-Streaming-Dienst wechseln und die gespeicherten Playlists exportieren, um sie beim neuen Streaming-Dienst zu importieren. In beiden Fällen kann sich Nicole auf ihr Recht auf Datenübertragbarkeit berufen.
Der Verantwortliche muss Ihnen die Daten in einem strukturierten, gängigen, maschinenlesbaren und interoperablen Format (z. B. XML, ISON oder CSV) zur Verfügung stellen, damit die Daten von einem anderen Verantwortlichen problemlos (weiter-)verarbeitet werden können. Darüber hinaus können Sie sogar verlangen, dass die personenbezogenen Daten direkt von einer verantwortlichen Person zu einer anderen verantwortlichen Person übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Der Verantwortliche muss Ihrem Verlangen auf Übertragung der Daten innerhalb einer Frist von einem Monat nachkommen. Die Frist kann in begründeten Fällen auf drei Monate verlängert werden .
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Letzte Änderung: 06.12.2024