Die Datenschutzbehörde muss nach dem Einlangen einer Beschwerde die behauptete Datenschutzverletzung untersuchen. Besteht tatsächlich eine Datenschutzverletzung, kann die Datenschutzbehörde Maßnahmen setzen, damit diese Verletzung verhindert wird.
Die Datenschutzbehörde kann vom Verantwortlichen beziehungsweise vom Auftragsverarbeiter alle notwendigen Aufklärungen verlangen und Einsicht in Datenverarbeitungen und diesbezügliche Unterlagen nehmen. Sie darf nach entsprechender Verständigung auch die (Geschäfts-)Räumlichkeiten des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters betreten, Datenverarbeitungsanlagen wie einen Computer in Betrieb nehmen oder Kopien von Datenträgern herstellen.
Wenn sich die Beschwerde der betroffenen Person als berechtigt erweist, kann die Datenschutzbehörde Maßnahmen ergreifen, um die Datenschutzverletzung zu unterbinden. Dafür kann beispielsweise die Datenverarbeitung verboten werden oder der Verantwortliche dazu aufgefordert werden, die Verarbeitungsvorgänge innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dem Datenschutzrecht zu bringen. Die Datenschutzbehörde kann auch zusätzlich zu diesen Maßnahmen auch eine Geldbuße verhängen.
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Letzte Änderung: 20.05.2021