Das Urheberreicht schützt die Person, die ein Werk (zum Beispiel ein Foto, ein Musikstück, einen Text usw.) geschaffen hat. Diese Person nennt man den Urheber bzw. Urheberin des Werks. Grundsätzlich dürfen Sie das Werk nur mit der Zustimmung des Urhebers bzw. der Urheberin verwenden (zum Beispiel speichern, kopieren, veröffentlichen usw.). Es gibt allerdings auch Ausnahmen.
UrheberIn eines Werks ist grundsätzlich immer jene Person, die das Werk geschaffen hat. Nur Menschen können Urheber sein. Juristische Personen (GmbH, Verein usw.) oder Tiere können keine Urheber sein.
Nicht jede Zeichnung oder jeder Text ist automatisch ein Werk im urheberrechtlichen Sinn. Es muss eine gewisse Originalität vorliegen. Fotos gelten meist als Werk im urheberrechtlichen Sinn.
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Kopie von einem Werk (Foto, Film, Grafik usw.) für Ihren privaten Gebrauch machen. Sie dürfen dabei aber keine illegale Quelle heranziehen.
Sie können Fotos und andere Werke, die unter einer Creative Commons - Lizenz zur Verfügung gestellt werden, grundsätzlich kostenlos nutzen. Sie müssen allerdings die Bedingungen der konkreten Creative Commons - Lizenz einhalten.
Der Urheber bzw. die Urheberin hat ein Recht darauf, dass er/sie als UrheberIn des Werkes genannt wird. Er/Sie kann entscheiden, ob er überhaupt und, wenn ja, mit welcher Urheberbezeichnung (z. B. einem Pseudonym) das Werk zu versehen ist.
Jede Nutzung eines Werkes (zum Beispiel Speicherung, Bearbeitung, Veröffentlichung, Bearbeitung usw.) ohne entsprechende Erlaubnis des Urhebers/der Urheberin stellt eine Urheberechtsverletzung dar.
Der/Die Rechte-InhaberIn kann im Fall einer Urheberrechtsverletzung eine Reihe von Ansprüchen geltend machen. Als Schadenersatz kann - auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens - das Doppelte des angemessenen Lizenzentgelts verlangt werden. Auch der Unterlassungsanspruch ist bedeutsam.
Bei einer Urheberrechtsverletzung kann der/die Rechte-InhaberIn einen Schadenersatz dafür verlangen, dass Sie den urheberrechtlich geschützten Inhalt ohne Erlaubnis (Lizenz) genutzt haben und dadurch auch Rechtsanwaltskosten verursacht haben.
Wenn Sie eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, wird Sie der/die Rechte-InhaberIn in einem formellen Schreiben auffordern, diese Urheberrechtsverletzung zu unterlassen und einen Schadenersatz für die Urheberrechtsverletzung zu bezahlen. Ein solches Schreiben nennt man „Abmahnung“.
Wenn Sie eine berechtigte Abmahnung erhalten haben, sollten Sie die urheberechtswidrigen Inhalte entfernen und eine Unterlassungserklärung abgeben. In weiterer Folge können Sie sich mit der abmahnenden Stelle in Kontakt setzen, um eine Verhandlungslösung zu erreichen, oder „pokern“ und das Risiko einer Klage in Kauf nehmen.
Abmahnungen sollten nicht ignoriert werden, da sonst ein teures Gerichtsverfahren drohen könnte. Wenn Sie sich reagieren, kann der/die Rechte-InhaberIn nämlich jedenfalls eine teure Unterlassungsklage bei Gericht einbringen.
Mit einer Unterlassungserklärung (auch: Unterlassungsverpflichtungserklärung) verpflichten Sie sich rechtlich, dass Sie die begangene Urheberrechtsverletzung in Zukunft nicht wieder begehen werden („zu unterlassen“). Damit kann der/die Rechte-InhaberIn keine Unterlassungsklage mehr gegen Sie einbringen.
Die von den abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien vorgegebenen Unterlassungserklärungen sind oft zu Ihrem Nachteil ausformuliert. Sie sollten darauf achten, dass die Unterlassungserklärung nicht zu weit geht und dass Sie sich nicht zu einer Schadenersatzzahlung verpflichten.