Wieviel Schadenersatz kann bei einer Urheberrechtsverletzung verlangt werden?

  • Bei schuldhafter Urheberrechtsverletzung kann der Rechteinhaber pauschal das Doppelte des üblichen Lizenzentgelts verlangen.
  • Zusätzlich können Kosten für eine anwaltliche Abmahnung geltend gemacht werden, sofern diese zur Rechtsverfolgung notwendig und angemessen war.
  • Der Streitwert hat direkten Einfluss auf die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten. In Österreich ist dieser bei Urheberrechtsangelegenheiten meist mit EUR 47.500 bemessen.

Nach § 87 Abs 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG) steht dem/der Rechte-InhaberIn bei schuldhaften Eingriffen in die Urheberrechte ein pauschalierter Schadenersatzanspruch in Höhe des doppelten angemessenen Lizenzentgelts zu. Das angemessene Lizenzentgelt ist jenes Entgelt, das üblicherweise für eine gleichartige, im Voraus eingeholte Einwilligung des Urhebers gezahlt wird (fiktive Lizenzgebühr). Es kann das Doppelte des angemessenen Entgelts verlangt werden, ohne einen konkreten Schaden nachweisen zu müssen. Dieser Schadenersatz in Höhe der doppelten angemessenen Lizenzgebühr darf aber nicht zusätzlich zum angemessenen Lizenzentgelt verlangt werden. Bei Verschulden ist daher insgesamt nur das doppelte Lizenzentgelt zu zahlen, nicht das Dreifache, da die Ansprüche nach § 86 Urheberrechtsgesetz und § 87 Abs 3 Urheberrechtsgesetz im Verhältnis alternativer Anspruchskonkurrenz stehen.

Wenn die angemessene Lizenzgebühr für eine bestimmte Nutzungsdauer etwa EUR 100,- beträgt, kann für die lizenzlose Nutzung während dieser Dauer also ein Schadenersatz von EUR 200,- verlangt werden.

Der/die Rechte-InhaberIn kann eine Rechtsanwaltskanzlei mit dem Verfassen einer Abmahnung beauftragen und darauf den Ersatz des an die Rechtsanwaltskanzlei gezahlten Honorars verlangen. Die Höhe der Anwaltskosten wird auf der Grundlage von zwei Faktoren berechnet:

1. Streitwert:
Der Streitwert (in Deutschland: Gegenstandwert) ist der Euro-Wert von rechtlichen Ansprüchen. Während bei Ansprüchen auf Zahlung der Euro-Wert dieser Ansprüche klar ist, liegt das bei einem (abstrakten) Unterlassungsanspruch anders. Hier kann der:die Rechte-Inhaber:in den Unterlassungsanspruch selbst bewerten, wobei Sie diese Bewertung im Fall einer Klage durch das Gericht überprüfen lassen könnten. In Österreich wird ein Unterlassungsanspruch in Urheberrechtssachen meist mit einem Betrag von EUR 47.500 bewertet (§ 5 Z 29 Allgemeine Honorar-Kriterien der Rechtsanwälte). In Deutschland wird der Streitwert bei Unterlassungsansprüchen meist mit EUR 3.000 bis EUR 10.000 angesetzt und ist zudem teilweise gesetzlich begrenzt (§ 97a Abs 3 deutsches Urheberrechtsgesetz): Bei Urheberrechtsverletzungen durch natürliche Personen ist bei der Abmahnung eine Beschränkung des Streitwerts auf EUR 1.000 Euro vorgesehen, wenn das Foto nicht für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet wurde und die Beschränkung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht unbillig erscheint. Dies wird etwa bei der Verwendung von Fotos für private Verkaufsanzeigen im Internet der Fall sein.
 

2. Leistungen der Rechtsanwaltskanzlei:
Die Leistungen der Rechtsanwaltskanzlei können etwa in dem Verfassen eines Abmahnschreibens oder in der rechtlichen Beratung bestehen. Der/Die Rechte-InhaberIn kann aber nur die Kosten jener Leistungen, die zur Rechtsverfolgung notwendig und sinnvoll waren (§ 1333 Abs 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch). Für die Kosten eines Aufforderungsschreiben könnte aktuell nur ein Schadenersatz von maximal EUR 374,76 (inkl. USt) verlangt werden (Rechtsanwaltstarifgesetz Tarifpost 6 mit Informationszuschlag).

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Letzte Änderung: 27.01.2026