Der Urheber bzw. die Urheberin hat ein Recht darauf, dass er/sie als UrheberIn des Werkes genannt wird. Er/Sie kann entscheiden, ob er überhaupt und, wenn ja, mit welcher Urheberbezeichnung (z. B. einem Pseudonym) das Werk zu versehen ist.
Dem Urheber steht das Recht auf Urhebernennung zu. Er kann entscheiden, ob und mit welcher Urheberbezeichnung (z. B. einem Pseudonym) das Foto bei Veröffentlichungen zu versehen ist. Das Recht besteht grundsätzlich auch dann, wenn der/die UrheberIn seine Fotos ohne Urhebernennung veröffentlicht hat. Die Art der Urhebernennung kann naturgemäß auch vertraglich geregelt werden. Ohne vertragliche Regelung muss die Urhebernennung so angebracht werden, dass der Urheber eindeutig seinem Foto zugeordnet werden kann. Bei der Frage, in welcher Form die Urhebernennung zu erfolgen hat, sind mangels vertraglicher Regelung auch die Branchenübung und die technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Um sicherzugehen, dass Sie keine Rechte verletzen, empfiehlt es sich die Urhebernennung direkt beim Foto anzubringen. Die Anbringung der Urheberbezeichnung im Foto selbst stellt eine Bearbeitung des Fotos dar, die Veröffentlichung der Bearbeitung im Internet wäre nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig.
Achtung: Die meisten Lizenzen, wie etwa „Creative Commons“-Lizenzen, sehen vor, in welcher Form die Urhebernennung genau zu erfolgen hat. Sie sollten die Bedingungen möglichst genau einhalten.
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Letzte Änderung: 20.05.2021