Nicht jede Zeichnung oder jeder Text ist automatisch ein Werk im urheberrechtlichen Sinn. Es muss eine gewisse Originalität vorliegen. Fotos gelten meist als Werk im urheberrechtlichen Sinn.
Urheberrechtlich geschützt sind „Werke“, die aus der schöpferischen, geistigen Tätigkeit ihrer UrheberInnen hervorgehen.
Dazu zählen:
Zusätzlich muss die Schöpfung Ausdruck einer gewissen künstlerischen Leistung sein. Ausschließlich automatisiert hergestellte oder rein zufällig entstandene Produkte sind nicht urheberrechtlich geschützt. Die individuelle eigentümliche Leistung muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben (RS0076397).
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Letzte Änderung: 20.05.2021