Abmahnungen sollten nicht ignoriert werden, da sonst ein teures Gerichtsverfahren drohen könnte. Wenn Sie sich reagieren, kann der/die Rechte-InhaberIn nämlich jedenfalls eine teure Unterlassungsklage bei Gericht einbringen.
Wenn Sie eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, hat der/die Rechte-InhaberIn einen sogenannten Unterlassungsanspruch gegen Sie. Ein solcher Unterlassungsanspruch besteht aber nur, solange eine nochmalige Urheberrechtsverletzung zu befürchten ist. Wenn Sie den rechtswidrigen Zustand beseitigen (z.B. ein Foto löschen) und eine ernstgemeinte Unterlassungserklärung abgeben, muss der/die RechteinhaberIn nicht mehr eine nochmalige Urheberrechtsverletzung fürchten. Er/Sie hat dann auch keinen Unterlassungsanspruch mehr gegen Sie.
In den meisten Abmahnungen wird daher die Abgabe einer Unterlassungserklärung (bzw. auch Unterlassungsverpflichtungserklärung) gefordert. Mit einer Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich dazu, die begangene Urheberrechtsverletzung in Zukunft nicht mehr zu begehen (sie in Zukunft „zu unterlassen“). Damit der Rechte-InhaberIn sieht, dass Sie es mit der Unterlassungserklärung ernst meinen, müssen Sie sich in der Unterlassungserklärung auch zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten; Sie versprechen damit, einen bestimmten Betrag (Vertragsstrafe) zu bezahlen, wenn Sie die Urheberrechtsverletzung noch einmal begehen sollten. Die Vertragsstrafe muss nicht mit einem bestimmten Betrag bestimmt sein. In Österreich sollten Sie in der Unterlassungserklärung auch den Abschluss eines gerichtlich vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs anbieten, wobei dies in der Praxis kaum gefordert wird.
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Letzte Änderung: 20.05.2021