Praktisch jedes Fotos ist rechtlich geschützt. Denn auch einfache Fotos genießen als sogenannte Lichtbildwerke rechtlichen Schutz.
Fotos sind immer urheberrechtlich geschützt, entweder als Lichtbildwerke (§ 3 Urheberrechtsgesetz) oder Lichtbilder (§ 73 Urheberrechtsgesetz). Der Schutz als Lichtbildwerk besteht vereinfacht gesagt immer dann, wenn eine andere Person das Foto möglicherweise anders gestaltet hätte. Urlaubsfotos sind somit grundsätzlich als Lichtbildwerke geschützt. Lichtbilder wären hingegen etwa Passfotos aus einem Automaten. Die Unterscheidung ist aber kaum von praktischer Bedeutung.
Wichtig ist: Für den rechtlichen Schutz eines Fotos kommt es nicht auf die Qualität an. Es ist somit egal, ob es um ein professionell gemachtes Foto oder um einen einfachen Handy-Schnappschuss geht. Ebenso spielt die Wahl des Motivs keine Rolle. Auch ein Foto vom blauen Himmel oder von einer weißen Wand ist geschützt.
Das Urheberecht entsteht automatisch durch die Erschaffung eines Fotos. Das Anbringen eines Copyright-Vermerks (©) ist für die Entstehung des Urheberechts ohne Bedeutung, kann jedoch im Streitfall den Beweis der Urheberschaft erleichtern.
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Letzte Änderung: 14.01.2022