Die von den abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien vorgegebenen Unterlassungserklärungen sind oft zu Ihrem Nachteil ausformuliert. Sie sollten darauf achten, dass die Unterlassungserklärung nicht zu weit geht und dass Sie sich nicht zu einer Schadenersatzzahlung verpflichten.
In Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sind meist Unterlassungserklärungen beigelegt, die Sie unterschreiben sollen. Dabei ist aber Vorsicht angebracht. Solche vorformulierten Unterlassungserklärungen enthalten oft für Sie nachteilige Verpflichtungen. Sie sollten auf folgende Punkte achten:
Sie müssen eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht übernehmen. Sie können Punkte daraus streichen oder einfach eine selbst formulierte Unterlassungserklärung („modifizierte Unterlassungserklärung“) abgeben, die im Fall einer unerlaubten Bildveröffentlichung etwa so aussehen kann:
„Unterlassungserklärung
… („Unterlassungsschuldner“) verpflichtet sich hiermit gegenüber … („Unterlassungsgläubiger“) rechtsverbindlich – jedoch ohne Anerkennung einer Schadenersatzpflicht – es künftig zu unterlassen, das gegenständliche Foto oder ähnliche Bilder ohne eine entsprechende Lizenz zu vervielfältigen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen zu lassen, insbesondere auf der Website [….] . Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich, im Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene, vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Der Unterlassungsschuldner bietet auch den Abschluss eines entsprechenden gerichtlich vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches und die Veröffentlichung dieses Unterlassungsvergleichs auf der Website [….] an.
…, am ….
[Unterschrift]“
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Letzte Änderung: 04.11.2021