Sie haben eine Abmahnung erhalten, weil Sie ein Foto urheberrechtswidrig veröffentlicht haben? Nicht jede Schadenersatzforderung ist berechtigt.
Das Urheberrecht schützt die Person, die ein Werk (zum Beispiel ein Foto, ein Musikstück, einen Text usw.) geschaffen hat. Diese Person nennt man den Urheber bzw. Urheberin des Werks. Grundsätzlich dürfen Sie das Werk nur mit der Zustimmung des Urhebers bzw. der Urheberin verwenden (zum Beispiel speichern, kopieren, veröffentlichen usw.). Es gibt allerdings auch Ausnahmen.
Wenn Sie eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, kann der Rechte-Inhaber bzw. die Rechte-Inhaberin Sie in einem formellen Schreiben dazu auffordern, diese Urheberrechtsverletzung zu unterlassen und einen Schadenersatz für die Urheberrechtsverletzung zu bezahlen. Ein solches Schreiben nennt man „Abmahnung“.
Wenn Sie eine berechtigte Abmahnung erhalten haben, sollten Sie die urheberrechtswidrigen Inhalte entfernen und eine Unterlassungserklärung abgeben. In weiterer Folge können Sie sich mit der abmahnenden Stelle in Kontakt setzen, um eine Verhandlungslösung zu erreichen, oder „pokern“ und das Risiko einer Klage in Kauf nehmen.
Bei einer Urheberrechtsverletzung kann der/die Rechte-InhaberIn einen Schadenersatz dafür verlangen, dass Sie den urheberrechtlich geschützten Inhalt ohne Erlaubnis (Lizenz) genutzt haben und dadurch auch Rechtsanwaltskosten verursacht haben.
Die von den abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien vorgegebenen Unterlassungserklärungen sind oft zu Ihrem Nachteil ausformuliert. Sie sollten darauf achten, dass die Unterlassungserklärung nicht zu weit geht und dass Sie sich nicht zu einer Schadenersatzzahlung verpflichten.
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Sie geben zunächst eine Beschwerde auf unserer Website ein. Wenn wir für Ihre Beschwerde zuständig sind, leiten wir Ihre Beschwerde mitsamt aller Unterlagen an das Unternehmen (den Beschwerdegegner) weiter und führen ein für beide Seiten kostenloses Streitbeilegungsverfahren durch. Wenn wir für Ihre Beschwerde nicht zuständig sind, informieren wir Sie darüber, wie Sie weiter vorgehen können.
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Wenn wir ein Schlichtungsverfahren einleiten, kommt es zu weiteren Schritten (Optionale Schritte). Wir versuchen dabei eine Einigung zwischen Ihnen und dem Unternehmen zu vermitteln und können dazu auch Lösungsvorschläge machen.
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Wir leiten Ihnen die Stellungnahme und eventuell den Lösungsvorschlag des Unternehmens weiter und bitten Sie dazu Stellung zu nehmen. Wir versuchen das Problem zu identifizieren, rechtlich einzuordnen und eine Einigung zwischen den Parteien zu vermitteln. Dafür sind eventuell noch weitere Stellungnahmen beider Parteien notwendig.
Im Idealfall einigen sich die Parteien auf eine Lösung des Problems. Kommt es zu keiner Einigung, machen wir eventuell einen Vorschlag zur Lösung des Problems (Lösungsvorschlag). Ein solcher Lösungsvorschlag ist mit einem Urteil in einem Gerichtsverfahren vergleichbar.
Fotos im Internet - Konsumenteninformation zu Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen
Information der Internet Service Providers Asutria (ISPA): 24 Fragen und Antworten