Sie müssen nur jene Abogebühren bezahlen, auf die Sie der Anbieter hingewiesen hat. Wenn Sie das Unternehmen nicht klar über Gesamtkosten informiert hat, besteht eher keine Verpflichtung die Gesamtkosten zu bezahlen.
Ein Unternehmen muss Sie unmittelbar oberhalb des Bestellbuttons auf den Gesamtpreis einer Dienstleistung und die Laufzeit bzw. Mindestdauer eines Abos hinweisen (§ 8 Abs 1 iVm § 4 Abs 1 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG). Bei einem Abonnementvertrag muss Sie das Unternehmen klar und deutlich auf die Gesamtkosten für den vertraglich vereinbarten Zeitraum (Abrechnungszeitraum) und die monatlichen Kosten hinweisen (§ 4 Abs 1 Z 5 FAGG).
Wenn die tatsächlich anfallenden Kosten bei der Anmeldung nicht oder nur versteckt angegeben werden, kann Ihre Anmeldung bzw. Bestellung (d.h. das Ausfüllen der Felder und der Klick auf den Button) nicht als Angebot verstanden werden, den Vertrag zu den (versteckt oder nicht angezeigten) Kosten abschließen zu wollen (Vertrauenstheorie). Der Vertrag kommt daher nicht zu den (versteckt oder nicht angezeigten) Kosten zustande, zumal das Unternehmen Ihre (unbewusste) Erklärung durch die irreführende Gestaltung der Website bzw. des Anmeldeformulars selbst veranlasst hat.
Beispiel: Stefan registriert sich für eine dreimonatige Premium-Mitgliedschaft bei einer Dating-Plattform. Die monatlichen Kosten der Premium-Mitgliedschaft betragen € 19,90. Die Dating-Plattform muss Stefan unmittelbar oberhalb des Buttons „Kostenpflichtig registrieren“ über die Kosten informieren – und zwar über die monatlichen Kosten von € 19,90 und über den Gesamtbetrag für die dreimonatige Premium-Mitgliedschaft in Höhe von € 59,70.
Wenn Sie das Unternehmen zwar klar über die monatlichen Kosten, aber nicht über die Gesamtkosten für den vertraglich vereinbarten Zeitraum (Abrechnungszeitraum) informiert hat, besteht möglicherweise keine Verpflichtung die Gesamtkosten zu bezahlen. Es muss geprüft werden, wie jemand das Anmeldeformular normalerweise verstanden hätte und wie das Unternehmen daher Ihre Anmeldung verstehen durfte. Wenn das Anmeldeformular von einer Durchschnittsperson so verstanden würde, dass für den vertraglich vereinbarten Zeitraum nur der Betrag einer Monatsgebühr (und nicht der Gesamtbetrag für mehrere Monate) zahlen ist, müssen Sie den Gesamtbetrag nicht bezahlen. Das Unternehmen hätte Ihre Anmeldung nämlich nicht als eine Erklärung bzw. ein Angebot verstehen dürfen, den (hohen) Gesamtpreis für den vereinbarten Zeitraum zu bezahlen.
Beispiel: Stefan registriert sich für eine dreimonatige Premium-Mitgliedschaft bei einer Dating-Plattform. Bei der Auswahlmöglichkeit „dreimonatige-Mitgliedschaft“ wird nur der Betrag von € 19,90 (ohne eine Beschränkung "pro Monat") angezeigt. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Dating-Plattform steht, dass der angezeigte Preis pro Monat zu verstehen ist. Es besteht für Stefan keine Verpflichtung, den Gesamtbetrag von € 59,70 für die dreimonatige Premium-Mitgliedschaft zu bezahlen, weil man das Anmeldeformular so verstehen musste, dass ein Preis von € 19,90 für die dreimonatige Premium-Mitgliedschaft zu bezahlen ist.
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Letzte Änderung: 28.10.2022