Ja, Ihre Kündigung ist wirksam, sobald Sie vom Unternehmen empfangen wurde. Sie muss in den „Machtbereich“ (d.h. den Postkasten oder das E-Mail-Postfach) des Unternehmens gelangen und dort unter gewöhnlichen Umständen gelesen werden können.
Es reicht, dass ein E-Mail oder ein postalisches Schreiben im E-Mail-Konto oder im Postkasten des Unternehmens ankommt und das Unternehmen davon Kenntnis nehmen konnte. Es ist egal, ob Ihre Kündigung in weiterer Folge tatsächlich behandelt oder eine Kündigungsbestätigung geschickt wird. Ihre Kündigung ist also auch dann wirksam, wenn Sie keine Kündigungsbestätigung erhalten.
Wenn Sie Ihre Kündigung per E-Mail erklären, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald Ihr E-Mail beim Unternehmen eingelangt ist. Es muss nur in den "Machtbereich" des Unternehmens gelangen. Das E-Mail-Postfach des Unternehmens zählt jedenfalls dann zu seinem Machtbereich gehört, wenn es zu erkennen gegeben hat, dass es über diese E-Mail-Adresse erreichbar ist (9 Ob 86/21v Pkt. 1.1.). Die Kündigung wird dann wirksam, sobald Ihr Vertragspartner sie unter gewöhnlichen Umständen (d. h. an Werktagen zu normalen Geschäftszeiten) zur Kenntnis nehmen kann (RIS-Justiz RS0123058). Auch eine E-Mail, die im Spam-Ordner landet, gilt als zugegangen (3 Ob 224/18i).
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie eine Kündigung per eingeschriebenem Brief schicken. Dann haben Sie zumindest einen Beweis darüber, dass Sie die Kündigung losgeschickt haben. Wenn Sie Ihre Kündigung über die Website www.online-kuendigen.at als E-Mail (an die dort hinterlegten E-Mail-Adressen der Unternehmen) abschicken, erhalten Sie eine Bestätigung, dass Ihr E-Mail und damit die Kündigung angekommen ist. Mit dieser Bestätigung können Sie beweisen, dass die Kündigung vom Unternehmen empfangen wurde und damit wirksam ist.
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Letzte Änderung: 03.11.2022