Das Datenschutzrecht gilt für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Damit fällt jede Form einer elektronischen Speicherung von persönlichen Daten in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts. Nur völlig ungeordnete Papiersammlungen können aus dem Datenschutzrecht herausfallen.
Die Datenschutz-Grundverordnung enthält zwar eine Ausnahmeregelung für Datenverarbeitungen durch natürliche Personen bei rein persönlichen und familiären Tätigkeiten („Household exemption“ gemäß Art 2 Abs 2 lit c DSGVO). Sobald Daten oder Bilder auf Social Media oder anderen allgemein zugänglichen Webseiten veröffentlicht werden, können Sie sich aber nicht mehr auf diese Ausnahme berufen (6 Ob 131/18k Pkt. 7.2.3.). Im Übrigen ist das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) nach Ansicht vieler ungeachtet der Ausnahmeregelung der DSGVO auch auf Datenverarbeitungen im privaten Bereich anwendbar. Wenn Sie bei durch die Veröffentlichung eines Bildes oder von persönlichen Daten also das Grundrecht auf Datenschutz einer anderen Person verletzen, könnte diese Person eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde erheben.
Beispiel: Das Online-Stellen von eigentlich privaten Familien-Stammbäumen oder von personenbezogenen Informationen über andere Personen, seien sie verwandt oder befreundet, unterliegt dem Datenschutzrecht (6 Ob 131/18k).
Die Veröffentlichung von persönlichen Daten kann eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz gemäß § 1 Abs 1 DSG darstellen, wenn an den Daten ein schutzwürdiges Interesse besteht. Für die Veröffentlichung von privaten Nachrichten gibt es eine eigene gesetzliche Bestimmung: Nach § 77 Urheberrechtsgesetz (UrhG) dürfen Briefe (inkl. E-Mails und Chat-Nachrichten) und vertrauliche Aufzeichnungen (z. B. Tagebücher) nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch die berechtigten Interessen des Verfassers oder des Empfängers verletzt werden. Dadurch soll die Privatsphäre des Verfassers und des Empfängers geschützt werden. In beiden Fällen liegt also eine Rechtsverletzung vor, wenn der Grund für eine Veröffentlichung der Daten nicht das Interesse an der Geheimhaltung dieser Daten überwiegt. Diese Interessensabwägung muss immer im Einzelfall vorgenommen werden.
Das heimliche Lesen von Privatnachrichten stellt zwar normalerweise keine strafbares Handeln nach § 118 Strafgesetzbuch („Verletzung des Briefgeheimnisses“) oder § 118a Strafgesetzbuch („Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem“) darstellen, außer das Passwort zum Entsperren des Computers oder des Smartphones wurde unerlaubt erlangt. Dennoch wird das Lesen von Nachrichten ohne Erlaubnis des:der Empfängerin grundsätzlich eine unerlaubte Verletzung der Privatsphäre des Empfängers darstellen. Die rechtliche Grundlage für diesen Schutz der Privatsphäre ergibt sich aus den sehr allgemeinen § 16 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und § 1328a ABGB. Es mag Konstellationen geben, in denen eine solche Verletzung der Privatsphäre ausnahmsweise gerechtfertigt sein (z.B. in einem Notfall oder zur Vermeidung einer akuten Gefahr). Das Obsorgerecht bzw. die Obsorgepflicht des Elternteils ist unseres Erachtens kein ausreichender Rechtfertigungsgrund um allgemein Nachrichten mitzulesen.
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Letzte Änderung: 02.08.2024