Das Auskunftsbegehren können Sie grundsätzlich formlos stellen. Sie müssen auch nicht begründen, wieso Sie eine Auskunft wollen. Der Verantwortliche kann allerdings einen Identitätsnachweis von Ihnen verlangen. Nachdem Ihr Auskunftsersuchen eingelangt ist, darf der Verantwortliche Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr löschen.
Der Verantwortliche muss Ihnen eine Kopie Ihrer personenbezogenen Daten und die sonstigen Informationen in Papierform oder in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung stellen. Nach Möglichkeit sollte Ihnen auch ein Fernzugang ermöglicht werden (zum Beispiel ein Zugang zu einer elektronischen Datenbank, in dem Ihre personenbezogenen Daten gespeichert werden).
Der Verantwortliche muss Ihrem Auskunftsbegehren innerhalb eines Monats nachkommen. In begründeten Fällen kann die Frist um weitere zwei Monate verlängert werden. Wird die Frist von einem oder drei Monaten überschritten, können Sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einreichen.
Für eine Auskunft darf außerdem kein Entgelt verlangt werden. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen (zum Beispiel bei mehrfachen Auskunftsersuchen innerhalb kurzer Zeitabstände) darf der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt verlangen oder sich weigern, tätig zu werden.
Die Pensionistin Selma erhält seit einiger Zeit Zusendungen von einem Unternehmen, das ihr nicht bekannt ist. Selma kann das Unternehmen anrufen, um herauszufinden, welche personenbezogenen Daten das Unternehmen von ihr besitzt und woher es diese Daten hat. Sie kann vom Unternehmen verlangen, ihr diese Informationen in Papierform zu schicken. Selma erhält allerdings länger als ein Monat keine Auskunft und auch sonst keine Antwort vom Unternehmen. Daher kann sie eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einreichen.
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