Wenn Sie eine Aufforderung erhalten, eine bestimmte Bewertung zu löschen, sollten Sie Ihre Bewertung noch einmal überprüfen. Wenn die abgegebene Bewertung bei nüchterner Betrachtung rechtswidrig ist, sollten Sie die Bewertung löschen und gegebenenfalls eine Unterlassungserklärung abgeben.
Erhalten Sie eine Abmahnung von einem Unternehmen oder dessen Rechtsanwaltskanzlei, sollten Sie prüfen, ob die Bewertung von einer Durchschnittsperson als beleidigend empfunden würde und ob die darin behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Wenn sich die abgegebene Bewertung rückblickend und bei nüchterner Betrachtung als rechtswidrig (weil beleidigend oder kreditschädigend) herausstellt, sollten Sie die Bewertung löschen und dies dem Unternehmen mitteilen.
Um auszuschließen, dass das Unternehmen trotz Löschung der Bewertung noch weitere rechtliche Schritte ergreift, sollten Sie außerdem eine sogenannte Unterlassungserklärung abgeben, wie sie in manchen Anwaltsschreiben auch gefordert wird. In einer Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich, dass Sie es in Zukunft unterlassen, solche Bewertungen zu veröffentlichen. Damit wird sichergestellt, dass Sie es mit der Löschung Ihrer Bewertung ernst meinen und keine Gefahr einer nochmaligen Rechtsverletzung durch eine weitere Bewertung droht. Dadurch erlischt auch der rechtliche Anspruch des Unternehmens auf Unterlassung, wodurch Sie weitere hohe Kosten durch Anwaltsschreiben oder Gerichtsklagen vermeiden.
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