Wenn Sie eine Bewertung veröffentlichen, die die Grenze zur Rechtswidrigkeit überschreitet, kann die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen eine Reihe von Ansprüchen gegen Sie geltend machen.
Ob eine Bewertung im rechtswidrig und nicht verfasst hätten werden dürfen, muss jeweils im Einzelfall geklärt werden („Muss ich eine negative Bewertung auf Verlangen löschen?“). Wenn die Veröffentlichung einer Bewertung allerdings rechtswidrig war, kann die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen theoretisch Schadenersatz, die Löschung der Bewertung, einen öffentlichen Widerruf und die Unterlassung der Abgabe solcher Bewertungen in der Zukunft verlangen.
Allgemein hat der Anspruch auf Löschung der Bewertung und der Anspruch auf Unterlassung der Abgabe solcher Bewertungen die größte praktische Bedeutung. Denn diese Ansprüche lassen sich leicht mit einer gerichtlichen Klage bzw. einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durchsetzen, wenn die Bewertung klar rechtswidrig ist. Ein Anspruch auf Unterlassung bleibt bestehen, solange Sie keine rechtsverbindliche, ernst gemeinte Unterlassungserklärung abgegeben haben. Wenn Sie eine Bewertung nur löschen, aber sonst nicht reagieren, kann die bewertete Person bzw. das bewertete Unternehmen also immer noch auf Unterlassung klagen; in diesem Fall müssen Sie auch die Kosten eines Gerichtsverfahrens tragen.
Der Anspruch auf Schadenersatz (d. h. auf Ersatz des aufgrund der Bewertung eingetreten Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen des Unternehmens) spielt normalerweise eine geringere Rolle. Für einen konkreten Schadenersatzanspruch müsste nämlich der unmittelbare Zusammenhang zwischen der abgegebenen Bewertung und dem eingetretenen Schaden bewiesen werden; dies ist praktisch aber kaum möglich, weil ein Schaden wie beispielsweise ein Umsatzrückgang schwer beweisbar und auf unterschiedlichste Gründe zurückgeführt werden kann.
Ein immaterieller Schadenersatz für eine subjektiv empfundene Beleidigung kann nach § 8 Mediengesetz verlangt werden, wenn die Bewertung auf einer Webseite (= Medium) abgegeben wurde. Die Höhe dieses Schadenersatzes (mindestens EUR 100,-) ist nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts und der Auswirkungen der Veröffentlichung, etwa der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, bei Websites auch der Zahl der Endnutzer, die die Veröffentlichung aufgerufen haben, zu bemessen.
Unternehmen haben primär Interesse daran, dass eine rechtswidrige (negative) Äußerung wieder von ihrem Profil entfernt wird. Daher erhalten der/die bewertende Nutzer:in in dem meisten Fällen zunächst ein einfaches Schreiben des Unternehmens, in dem er/sie aufgefordert wird, die gegenständliche Bewertung zu entfernen.
Das Unternehmen darf aber auch eine Rechtsanwaltskanzlei mit dem Verfassen eines solchen Aufforderungsschreiben beauftragen und darauf den Ersatz der Kosten der Rechtsanwaltskanzlei verlangen. Das Unternehmen darf aber nur die Kosten jener Leistungen ersetzt verlangen, die zur Verfolgung seiner Rechte notwendig und sinnvoll waren (§ 1333 Abs 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch). Für die Kosten eines Aufforderungsschreiben könnte auf Basis des für Streitigkeiten wegen Kreditschädigung vorgegebenen Streitwerts von EUR 21.000,- (§ 10 Z 6 lit a Rechtsanwaltstarifgesetz - RATG) aktuell nur ein Schadenersatz von maximal EUR 193,32 (inkl. USt) verlangt werden (RATG Tarifpost 6 mit Informationszuschlag).
Wenn Sie die Bewertung trotz berechtigter Abmahnung nicht entfernen und auch keine Bereitschaft zeigen, in Zukunft Bewertungen dieser Art zu unterlassen, kann das Unternehmen eine Klage bei Gericht (in der Regel eine Klage auf Unterlassung) einbringen. Wenn die Bewertung tatsächlich rechtswidrig und die Klage damit begründet ist, müssen Sie letztlich die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens für beide Seiten zu tragen. Daher sollten Sie möglichst schnell abklären lassen, ob Ihre Bewertung tatsächlich rechtswidrig ist, wenn Sie ein Aufforderungsschreiben erhalten. Die Internet Ombudsstelle steht für eine rechtliche Abklärung zur Verfügung.
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Letzte Änderung: 06.09.2024