Die Werbung mit gefälschten Bewertungen stellt eine unlautere Geschäftspraktik im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Ein Mitbewerber bzw. bestimmte Verbände können gegen eine solche Geschäftspraktik Klage erheben.
Die Abgabe gefälschter Verbraucherbewertungen bzw. die Erteilung eines Auftrags an andere, gefälschte Verbraucherbewertungen abzugeben sowie die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung stellen irreführende Geschäftspraktiken im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs dar (siehe Anhang zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Z 23c). Solche irreführenden Geschäftspraktiken sind unzulässig und können von Mitbewerbern verfolgt werden.
Auch die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Bundeswettbewerbsbehörde oder der Verein für Konsumenteninformation (VKI) können einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch gegen Unternehmen geltend machen, die auf solche Art und Weise Werbung für ihre Produkte und Dienstleistungen machen. Außerdem können Sie gefälschte Bewertungen meist bei der Plattform als verdächtig melden, worauf die Bewertungsplattform die Bewertungen möglicherweise einer genaueren Prüfung unterzieht.
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Letzte Änderung: 16.01.2023