Eine unkommentierte Bewertung mit einem Stern (z.B. von fünf Sternen) ist eine Meinungsäußerung, die grundsätzlich zulässig ist. Sie ist nur dann rechtswidrig, wenn sie ohne Tatsachengrundlage oder in reiner Beleidigungsabsicht abgegeben wird.
Viele Plattformen oder Webseiten (z.B. Google Maps) bieten Ihnen die Möglichkeit an, bestimmte Orte, Unternehmen, Lokale, Institutionen usw. mit Sternen zu bewerten. Dadurch können Sie Ihre Erfahrungen mit anderen teilen und tragen dazu bei, dass andere Personen informierter Entscheidungen treffen können. Typischerweise können Sie dabei ein bis fünf Sterne vergeben - je nachdem, wie gut Ihnen ein Ort, ein Service usw. gefallen hat - und können auch einen schriftlichen Kommentar abgeben. Dabei wurde schon öfters vor Gerichten die Frage aufgeworfen, ob eine negative Bewertung (z. B. eine Ein-Stern-Vergabe) über ein Unternehmen ohne weitere Begründung zulässig ist.
Eine 1-Stern-Bewertung ohne Begründung ist grundsätzliche eine zulässige Form der freien Meinungsäußerung. Eine solche Bewertung kann aber dann rechtswidrig sein, wenn Sie ohne Tatsachengrundlage oder in reiner Schädigungsabsicht abgegeben wird. Bei einer Bewertung wird der:die durchschnittliche Leser:in davon ausgehen, dass die bewertende Person eine Erfahrung mit dem bewerteten Unternehmen gemacht (z. B. dass die bewertende Person ein Kunde des bewerteten Unternehmens war). Wenn dies aber nicht der Fall ist und die bewertende Person ohne jede Grundlage eine Ein-Stern-Bewertung abgibt oder die Bewertung nur abgibt, um das bewertete Unternehmen absichtlich zu schädigen, ist eine solche Bewertung rechtswidrig.
Bei einer 1-Stern-Bewertung mit Begründung bzw. Kommentaren kommt es klarerweise auch auf den Text im Kommentar an. Wenn in dem Kommentar die 1-Stern-Bewertung nur weiter begründet wird und dabei keine beleidigenden Inhalte oder falsche Tatsachen behauptet werden, ist eine solche Bewertung natürlich zulässig. Wenn sich im Kommentar der 1-Sterne-Bewertung allerdings Beleidigungen finden oder aufgrund falscher Tatsachen ein nicht der Wahrheit entsprechender Gesamteindruck gegeben wird, ist die Bewertung als Ganzes rechtswidrig. Eine solche Bewertung muss dann gelöscht werden.
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Letzte Änderung: 21.03.2023