Viele Plattformen oder Webseiten (z. B. Google Maps) bieten Ihnen die Möglichkeit an, bestimmte Orte, Unternehmen, Lokale, Institutionen usw. mit Sternen zu bewerten. Dadurch können Sie Ihre Erfahrung schnell und in aller Kürze mit anderen teilen. Typischerweise können Sie dabei ein bis fünf Sterne vergeben - je nachdem, wie gut Ihnen ein Ort, ein Service usw. gefallen hat - und können auch einen schriftlichen Kommentar abgeben. Anlässlich solcher Bewertungen wurde vor Gerichten bereits öfters die Frage aufgeworfen, ob eine Ein-Stern-Bewertung über ein Unternehmen ohne weitere Begründung zulässig ist.
Eine 1-Stern-Bewertung ohne Begründung ist grundsätzliche eine zulässige Form der freien Meinungsäußerung. Wenn Sie eine schlechte Erfahrung gemacht haben, steht es Ihnen frei, dies auch mittels einer 1-Stern-Bewertung zu äußern. Eine 1-Stern-Bewertung allein kann an sich keine Beleidigung sein (6 Ob 198/21t - "Ärztebewertungsportal ‑ docfinder III" [ErwGr 4.4.7.]; 6 Ob 129/21w "Lehrerapp - Lernsieg II" [ErwGr 6.8.1.].
Eine solche Bewertung kann dann rechtswidrig sein, wenn Sie ohne Tatsachengrundlage oder in reiner Schädigungsabsicht abgegeben wird. Bei einer Bewertung wird der:die durchschnittliche Leser:in davon ausgehen, dass die bewertende Person eine Erfahrung mit dem bewerteten Unternehmen gemacht (z. B. dass die bewertende Person ein Kunde des bewerteten Unternehmens war). Wenn dies aber nicht der Fall ist und die bewertende Person ohne jede Grundlage eine Ein-Stern-Bewertung abgibt oder die Bewertung nur abgibt, um das bewertete Unternehmen absichtlich zu schädigen, ist eine solche Bewertung rechtswidrig.
Bei einer 1-Stern-Bewertung mit Begründung bzw. Kommentaren kommt es auch auf den Text im Kommentar an. Wenn in dem Kommentar dei schlechte Bewertung nur weiter begründet wird und dabei keine beleidigenden Aussagen getroffen oder falsche Tatsachen behauptet werden, ist eine solche Bewertung zulässig. Wenn sich im Kommentar der 1-Sterne-Bewertung allerdings Beleidigungen finden oder aufgrund falscher Tatsachen ein nicht der Wahrheit entsprechender Gesamteindruck gegeben wird, ist die Bewertung als Ganzes rechtswidrig. Eine solche Bewertung muss dann gelöscht werden.
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Letzte Änderung: 05.01.2026