Wenn Sie ein Schreiben von einem Unternehmen oder dessen Rechtsanwaltskanzlei erhalten, in dem Sie zur Löschung Ihrer Bewertung und eventuell zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten aufgefordert werden ("Abmahnung"), sollten Sie die Berechtigung des Schreibens in Ruhe prüfen. Sie sollten prüfen, ob die Bewertung von einer Durchschnittsperson als beleidigend empfunden würde und ob die darin behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen („Muss ich eine negative Bewertung auf Verlangen löschen?“). Wenn sich die abgegebene Bewertung rückblickend und bei nüchterner Betrachtung als rechtswidrig (weil beleidigend oder kreditschädigend) herausstellt, sollten Sie die Bewertung löschen und dies dem Unternehmen mitteilen.
Um auszuschließen, dass das Unternehmen trotz Löschung der Bewertung noch weitere rechtliche Schritte ergreift, sollten Sie außerdem eine sogenannte Unterlassungserklärung abgeben, wie sie in manchen Anwaltsschreiben auch gefordert wird. In einer Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich, dass Sie es in Zukunft unterlassen, solche Bewertungen zu veröffentlichen. Damit wird sichergestellt, dass Sie es mit der Löschung Ihrer Bewertung ernst meinen und keine Gefahr einer nochmaligen Rechtsverletzung durch eine weitere Bewertung droht. Dadurch erlischt auch der rechtliche Anspruch des Unternehmens auf Unterlassung, wodurch Sie weitere hohe Kosten durch Anwaltsschreiben oder Gerichtsklagen vermeiden.
Sie müssen eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht übernehmen. Sie können Punkte daraus streichen oder einfach eine selbst formulierte Unterlassungserklärung abgeben, die etwa so aussehen kann:
Unterlassungserklärung
… („Unterlassungsschuldner“) verpflichtet sich hiermit gegenüber … („Unterlassungsgläubiger“) es ab sofort zu unterlassen, die nachfolgende Äußerung oder sinngleiche Äußerungen zu tätigen oder solche Äußerungen auf der Website/Plattform […] zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen:
[Rechtswidrige Äußerung(en) einfügen]
Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich, im Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung eine angemessene, vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger zu bezahlen. Der Unterlassungsschuldner erklärt sich zusätzlich bereit, die Unterlassungsverpflichtung kurzfristig im Rahmen eines gerichtlich vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches zu bekräftigen und die dafür entstehenden (tariflichen) Kosten zu übernehmen sowie den Inhalt des Vergleichs auf der Website/Plattform [...] zu veröffentlichen.
Ort, Datum, Unterschrift
Das Eingehen einer Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe ist notwendig, um die Ernsthaftigkeit Ihrer Unterlassungserklärung zu unterstreichen. Sie müssten aber eine solche Vertragsstrafe nur dann bezahlen, wenn Sie wieder eine rechtswidrige Bewertung dieser Art über die betroffene Person bzw. das betroffene Unternehmen veröffentlichen sollten. Wenn Sie keine rechtswidrige Bewertung mehr abgeben, müssen Sie keine Vertragsstrafe bezahlen. Sie sollten aber vor Abgabe der Unterlassungserklärung sicher gehen, dass Ihre Bewertung in der Zwischenzeit auch gelöscht wurde. Ansoonsten verstoßen Sie sofort gegen Ihre Unterlassungserklärung.
Wenn Sie eine rechtswidrige Bewertung abgegeben haben, darf das Unternehmen seine Rechte auf Löschung, Unterlassung (und eventuell Schadenersatz) verfolgen und zu diesem Zweck auch eine Rechtsanwaltskanzlei beauftragen. Sie müssen die für die Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei anlaufenden Kosten ersetzen, weil Sie diese Kosten durch Ihre rechtswidrige Bewertung verursacht haben. Das Unternehmen darf aber nur die Kosten jener Leistungen ersetzt verlangen, die zur Verfolgung seiner Rechte notwendig und sinnvoll waren und in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung standen (§ 1333 Abs 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch). Für die Kosten eines Aufforderungsschreiben könnte auf Basis des für Streitigkeiten wegen Kreditschädigung vorgegebenen Streitwerts von EUR 21.000,- (§ 10 Z 6 lit a Rechtsanwaltstarifgesetz - RATG) aktuell nur ein Schadenersatz von maximal € 374,76 (€ 208,20 + 50% + Umsatzsteuer) verlangt werden (RATG Tarifpost 6 mit Informationszuschlag).
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Letzte Änderung: 02.03.2026