Grundsätzlich muss die Betreiberin oder der Betreiber einer Bewertungsplattform eine negative Bewertung nicht löschen, wenn ein Unternehmen dies verlangt. Ein Unternehmen kann nur dann eine Löschung verlangen, wenn die Bewertung rechtswidrig ist.
Zwischen Ihnen als bewertende:n Nutzer:in oder Nutzer und dem:der Plattformbetreiber:in besteht in der Regel ein Vertrag über die Nutzung der Bewertungsplattform. In diesem ist geregelt, dass der:die Plattformbetreiber:in Ihnen den Dienst einer Bewertungsplattform anbietet und damit Ihre Bewertungen auch veröffentlicht. Ein bewertetes Unternehmen hat daher grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass negative Bewertungen gelöscht werden, nur weil die Bewertung für das Unternehmen unangenehm ist oder sich negativ auf das Geschäft auswirkt.
Ein bewertetes Unternehmen kann allerdings dann die Löschung einer Bewertung verlangen, wenn die Bewertung einen rechtswidrigen Inhalt hat und dies für die BetreiberInnen der Plattform auch erkennbar ist. Die Bewertungsplattform muss als Host-Provider nämlich rechtswidrige Inhalte löschen, wenn sie darauf aufmerksam gemacht wird und die Rechtswidrigkeit klar erkennbar ist. Rechtswidrig ist eine Bewertung etwa dann, wenn sie beleidigende Äußerungen oder unwahre Tatsachenbehauptungen enthält („Muss ich eine negative Bewertung auf Verlangen löschen?“).
Handelt es sich um eine nicht klar erkennbare Rechtsverletzung, muss das bewertete Unternehmen begründete Angaben machen, wieso die Bewertung rechtswidrig ist. Die Bewertungsplattform sollte Sie darauf zu einer Stellungnahme auffordern. Reagiert die Bewertungsplattform auf begründete Beanstandungen des Unternehmens nicht, könnten die BetreiberInnen von einem Gericht wohl zur Unterlassung einer weiteren Veröffentlichung verurteilt werden. In der Praxis kann es allerdings sehr schwierig und aufwändig sein, den Anspruch auf Löschung einer Bewertung gegenüber den Plattformbetreiber:innen durchzusetzen.
Ein Nutzer namens „Albrecht Dürer“ hinterlässt auf der Bewertungsplattform „Google“ eine Bewertung zum Arzt Dr. Karl Schweitzer. „Albrecht Dürer“ gibt in seiner Bewertung an, dass er in der Praxis von Dr. Karl Schweitzer nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst behandelt wurde. Dr. Karl Schweitzer teilt der Bewertungsplattform „Google“ darauf mit, dass eine Person namens „Albrecht Dürer“ nie bei ihm in Behandlung gewesen sei und legt einen Nachweis vor, dass in seinem Aktenverwaltungssystem keine Patientenakte zu einer Person namens „Albrecht Dürer“ existiert. „Google“ müsste den Nutzer „Albrecht Dürer“ nun zur Stellungnahme auffordern, um herauszufinden, ob der Nutzer tatsächlich in der Praxis des Dr. Karl Schweitzer war oder ob es sich bei der Bewertung um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt. Wenn der Nutzer dies nicht näher beweisen kann oder keine Stellung nimmt, muss „Google“ die Bewertung löschen.
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Letzte Änderung: 24.10.2024