Aufgrund des Datenschutzrechts sind BetreiberInnen von Bewertungsplattformen zur Geheimhaltung Ihrer Daten verpflichtet. Haben Sie durch eine Bewertung jedoch rechtswidrig gehandelt, tritt die Auskunftspflicht in Kraft und die Daten müssen weitergegeben werden.
Bewertungen werden oft anonym, unter einem falschen Namen oder unter einem User-Nickname wie „kurt23“ abgegeben. Die BetreiberInnen von Bewertungsplattformen können diese Bewertungen normalerweise auf Sie als konkrete Nutzerin oder als konkreten Nutzer zurückführen, weil Sie sich vorab bei der Bewertungsplattform registriert haben. Bei dieser Registrierung ist zumindest eine E-Mail-Adresse anzugeben. Oft müssen Sie aber noch weitere Angaben wie Name oder Telefonnummer angeben.
Will ein Unternehmen wegen einer von Ihnen anonym geschriebenen Bewertung rechtlich gegen Sie vorgehen, benötigt es nähere Angaben zu Ihrer Person. In Fall einer anonymen Bewertung ist das Unternehmen auf die Nutzerdaten angewiesen, die die PlattformbetreiberInnen über Sie gespeichert hat. Die PlattformbetreiberInnen sind jedoch normalerweise aufgrund datenschutzrechtlicher Pflichten zur Geheimhaltung der gespeicherten Daten verpflichtet.
Diese Geheimhaltungspflicht kann allerdings durch eine gesetzliche Auskunftspflicht durchbrochen werden. PlattformbetreiberInnen müssen als „Host-Provider“ nämlich Auskunft über Ihren Namen und Ihre Adresse geben (sofern gespeichert), wenn die Auskunft suchende Person ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung Ihrer Identität darlegen kann sowie überdies glaubhaft macht, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für ihre Rechtsverfolgung bildet (§ 13 Abs 3 E-Commerce-Gesetz). Wenn allerdings für die PlattformbetreiberInnen nicht klar erkennbar ist, dass eine gewisse Bewertung die Grenze zur Rechtswidrigkeit überschritten hat (z.B. wenn eine Bewertung nur eine aus Sicht eines Normalbürgers hinzunehmende Kritik enthält), dürfen die PlattformbetreiberInnen keine Daten herausgeben.
Unter Namen und Adresse einer Nutzerin bzw. eines Nutzers sind grundsätzlich deren bzw. dessen Vor- und Zuname und deren bzw. dessen Postanschrift, aber auch deren bzw. dessen E-Mail-Adresse zu verstehen. Die Auskunftspflicht umfasst aber nicht die zugeteilte (dynamische) IP-Adresse, von der eine Bewertung aus abgegeben wurde. Selbst mit einer IP-Adresse ist eine Rechtsverfolgung aber kaum möglich, weil Telekom-Unternehmen nur unter sehr eingeschränkten rechtlichen Voraussetzungen Auskunft darüber geben dürfen, wem eine bestimmte IP-Adresse zugeteilt war.
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Letzte Änderung: 01.06.2022