Nach Ihrem Widerruf müssen Sie die bestellte Ware innerhalb von 2 Wochen zur Post bringen und an den Onlineshop zurückschicken. Sie sollten dabei einen seriösen Post- bzw. Transportdienstleister wählen.
Wenn Sie eine Bestellung widerrufen haben, müssen Sie das Paket innerhalb von 2 Wochen ab Ihrer Widerrufserklärung (E-Mail usw.) zur Post bringen. Das Paket muss nicht auch innerhalb von 14 Tagen beim Unternehmen ankommen. Es reicht aus, wenn Sie das Paket innerhalb der Frist absenden (§ 15 Abs 1 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz - FAGG).
Die Rücksendeadresse sollten Sie eigentlich im Widerrufsformular finden, das Ihnen der Onlineshop bei Ihrer Bestellung zur Verfügung gestellt haben sollte. Ansonsten finden Sie die Adresse eventuell auch auf der Webseite des Unternehmens. Wenn der Onlineshop keine spezielle Adresse, sondern nur seine allgemeine Adresse bekanntgegeben hat, können Sie die Ware an diese Adresse zurückschicken [Kolba/Leupold, Das neue Verbraucherrecht (2014) Rz 324]. Sollte der Onlineshop unterschiedliche Adressen bekanntgeben, können Sie sich für eine Adresse entscheiden. Sie kommen Ihrer Rücksendepflicht ordnungsgemäß nach, indem Sie die Ware an eine der angegebenen Adressen zurückschicken. Wenn Sie keine Rücksendeadresse herausfinden können, sollten Sie den Kundenservice des Unternehmens zur Bekanntgabe einer Rücksendeadresse auffordern.
Sie müssen bei der Rücksendung einer Ware dafür sorgen, dass das Paket unbeschädigt beim Onlineshop ankommen kann. Sie sollten also einerseits keinen zweifelhaften Post- bzw. Transportdienstleister für die Rücksendung wählen und andererseits auch darauf achten, dass die Ware ordnungsgemäß und sicher für den Rückversand verpackt ist. Geht das Paket am Weg verloren oder wird beschädigt, tragen Sie dafür keine Verantwortung und müssen den Kaufpreis dennoch zurückbekommen. Wenn Sie ein Paket von Vornherein gar nicht angenommen haben, trägt der Onlineshop jedenfalls das Risiko eines Verlusts oder einer Beschädigung, weil Sie die Ware nie in Besitz genommen haben (Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2011/83/EU, Pkt. 5.5.5.).
Tipp: Machen Sie in wichtigen Fällen vor der Rücksendung am besten Fotos vom offenen Rücksendepaket und bewahren Sie unbedingt den Aufgabeschein der Post auf! So können Sie im Zweifel beweisen, dass Sie die Ware tatsächlich und unversehrt zurückgeschickt haben.
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Letzte Änderung: 06.12.2022