Grundsätzlich können Sie eine Online-Bestellung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Pakets widerrufen. Das Gesetz sieht aber gewisse Ausnahmen vor. So sollen bestimmte Arten von Waren vom gesetzlichen Rücktrittsrecht ausgeschlossen sein. Die Ausnahmen sind in § 18 Abs 1 und Abs 3 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) aufgezählt und jeweils eng zu verstehen:
- Produkte, die nach Ihren speziellen Wünschen individuell angefertigt werden (z.B. ein individuell bedrucktes T-Shirt, ein Armband mit Namensgravur usw.)
- Gesundheits- und Hygieneprodukte, die versiegelt geliefert werden und nicht zur Rückgabe geeignet sind (z.B. Lippenstifte, Kontaktlinsen usw.)
- Produkte, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde (z.B. frische Lebensmittel)
- DVDs, CDs und Computerspiele, die in einer in einer Schutzverpackung oder Schutzfolie (Versiegelung) geliefert wurden und deren Versiegelung entfernt wurde (Schutz vor Kopiermöglichkeit)
- Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte (Abos können allerdings widerrufen werden)
- Waren, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Onlineshop keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können (z. B. Goldmünzen)
- Waren, die Sie auf einer öffentlichen Versteigerung (d.h. nur eine Versteigerung, bei der Sie persönlich anwesend sind oder anwesened sein könnten - keine Online-Versteigerung!) erwerben (§ 18 Abs Abs 3 FAGG)
- Produkte, im Rahmen von regelmäßige Hauslieferungen (zum Beispiel regelmäßige Lebensmittellieferungen wie ein „Biokistl“) geliefert werden (§ 1 Abs 2 Z 11 FAGG)
- Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden (z. B. Heizöl)
- alkoholische Getränke, deren Preis bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, die aber nicht früher als 30 Tage nach Vertragsabschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die das verekaufende Unternehmen keinen Einfluss hat
Alle Ausnahmen sind aber eng zu verstehen. Das bedeutet, dass im Zweifel eher keine Ausnahme vorliegt. Ob tatsächlich eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht besteht, muss immer vom Unternehmen bewiesen werden.