Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt auch für online gebuchte Dienstleistungen. Sie können auch in diesen Fällen grundsätzlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Es gibt allerdings einige Ausnahmen von diesem Widerrufsrecht.
Sie können auch die Online-Buchung von Dienstleistungen (z.B. Buchung nicht dringender Handwerkerleistungen, Partnervermittlung-Plattformen, digitale Dienste, Gutscheine für bestimmte Leistungen, Eintrittskarten für bestimmte Orte usw.) innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Es gibt aber einige Ausnahmen von diesem Widerrufsrecht. Außerdem müssen Sie bestimmte Besonderheiten beachten, wenn Sie von einem online abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag zurücktreten.
Bestimmte Dienstleistungen sind vom gesetzlichen Rücktrittsrecht generell ausgenommen, zum Beispiel:
Außerdem besteht kein Widerrufsrecht bei Online-Buchung bestimmter Dienstleistungen, die zu einem bestimmten Termin stattfinden sollen bzw. für eine bestimmten Zeitraum gebucht werden (z.B. Beherbergung in einem Hotel, Veranstaltung eines Konzerts usw.). Das Unternehmen stellt dabei nämlich typischerweise bestimmte Kapazitäten bereit bzw. hat nur beschränkte Kontingente, die im Fall des Widerrufs möglicherweise nicht weitergegeben werden können.
Es ist unerheblich, ob das Unternehmen die frei gewordenen Kapazitäten zum Zeitpunkt Ihres Widerrufs theoretisch noch anderweitig nützen könnte, z.B. indem es die betreffenden Eintrittskarten an andere Kunden weiterverkauft werden. Auch in diesem Fall ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen (EuGH C‑96/21, CTS Eventim, Rz 48). Wenn Sie allerdings nur einen Gutschein für eine solche Dienstleistung online erwerben, ohne dass bereits ein bestimmter Termin fixiert wurde, können Sie den Online-Kauf des Gutscheins noch widerrufen.
Das Rücktrittsrecht kann darüber hinaus auch dann eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein, wenn die gebuchten Dienstleistungen bereits teilweise bzw. vollständig erbracht wurden. Sie müssen im Fall des Rücktritts für die bis dahin bereits konsumierten Teil der Dienstleistungen bezahlen bzw. bei vollständiger Konsumation der Dienstleistungen erlischt Ihr Widerrufsrecht, allerdings nur unter den folgenden Voraussetzungen (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG):
Sie müssen also typischerweise eine Checkbox mit dem folgenden Inhalt ankreuzen:
"Hiermit verlange ich, dass die Dienstleistungen unverzüglich und noch vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erbracht werden. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich mein Recht auf Widerruf des Vertrags mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistungen verliere bzw. dass ich einen anteiligen Betrag für bereits erbrachten Leistungen bezahlen muss."
Wenn Sie den sofortigen Beginn der Dienstleistungen nicht verlangt oder die Verpflichtung zur Bezahlung des (anteiligen) Kaufpreises für bereits erbrachte Dienstleistungen nicht zur Kenntnis genommen haben (z.B. durch Ankreuzen einer solchen Checkbox), müssen Sie für (auch vollständig) erbrachte Dienstleistungen nichts bezahlen (§ 16 Abs 2 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz- FAGG). Das Rücktrittsrecht erlischt bei vollständiger Erbringung der Dienstleistungen hingegen dann, wenn die beiden oben genannten Voraussetzungen eingehalten wurden, auch wenn Sie nicht ordnungsgemäß (auf einem dauerhaften Datenträger) über Ihr Rücktrittsrecht informiert worden sein sollten (8 Ob 122/17z).
Beispiel: Kurt registriert sich online bei einer Dating-Plattform für eine kostenpflichtige 1-Jahr-Mitgliedschaft. Bei seiner Anmeldung muss er kein Kästchen ankreuzen, wonach er die Dating-Plattform bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist nützen möchte. 10 Tage später stellt Kurt fest, dass Online-Dating nichts für ihn ist und widerruft den Vertrag. Kurt kann den Vertrag widerrufen und muss für die 10 Tagen nichts bezahlen, weil er die sofortige Erbringung der Dienstleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht verlangt hat.
Weitere Fragen und Antworten?
Sie suchen weitere Fragen und Antworten (FAQs) zum Thema "Gesetzliches Rücktrittsrecht"? Sie haben eine andere Frage?
Letzte Änderung: 16.11.2022