Kaufverträge über Produkte, die nach Ihren Wünschen angefertigt wurden, sind vom Widerrufsrecht ausgenommen. Diese Ausnahme vom Widerrufsrecht ist aber eng zu verstehen.
Bei manchen Produkten haben Sie kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Gemäß § 18 Abs 1 Z 3 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) zählen dazu individuell für Sie angefertigte Waren. Es wäre in diesen Fällen für das verkaufende Unternehmen nämlich unzumutbar, diese für den Einzelfall angefertigten Produkte zurücknehmen zu müssen. Ob tatsächlich eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht besteht, muss immer vom Unternehmen bewiesen werden.
Sie können online abgeschlossene Kaufverträge über Produkte, die nach Ihren Wünschen angefertigt wurden oder eindeutig auf Ihr persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, nicht widerrufen. Das Widerrufsrecht ist auch dann ausgeschlossen, wenn das Unternehmen noch gar nicht mit der Herstellung des individualisierten Produktes begonnen hat (EuGH C-529/19, Möbel Kraft). Sie können den Vertrag also auch nicht widerrufen, wenn noch gar nichts passiert sein sollte.
Beispiele:
Diese Ausnahme vom Widerrufsrecht gilt nicht für individuelle Ergebnisse von Dienstleistungen wie zum Beispiel einen Bauplan oder ein schriftliches Gutachten (EuGH C-208/19, NK - Planung eines Einfamilienhauses). Auf solche Verträge sind die Widerrufsregeln zu Verträgen über Dienstleistungen anwendbar.
Wenn Sie sich ein Produkt jedoch nur zusammenstellen, indem Sie aus den vom Unternehmer angebotenen (vorgegebenen) vorgefertigten Standardoptionen auswählen, gilt die Ausnahme vom Widerrufsrecht nicht. Sie können in diesen Fällen daher vom Kaufvertrag zurücktreten, auch wenn Sie sich Ihr Produkt individuell zusammenstellen.
Beispiele:
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Letzte Änderung: 19.08.2024