Nein, das ist nicht dasselbe. In Ihrem Fall handelt es sich um ein vertragliches Rücktrittsrecht beziehungsweise Rückgaberecht. Das ist ein freiwilliges Versprechen des Unternehmens, das über das gesetzliche Rücktrittsrecht hinausgeht.
Unternehmen bieten ein solches vertragliches Rücktrittsrecht an, um Kunden anzulocken und einen besonderen Kundenservice zu bieten. Solche Rückgaberechte werden oft auch bei Käufen im Geschäft vereinbart. Solche vertraglichen Rückgaberechte können sowohl hinsichtlich der Frist als auch hinsichtlich der Modalitäten vom gesetzlichen Rücktrittsrecht abweichen. So kann zum Beispiel 30-tägige Frist für die Rückgabe bestehen. Das vertragliche Rückgaberecht kann aber auch an strengere Bedingungen geknüpft sein als das gesetzliche Rücktrittsrecht (zum Beispiel Rückgabe nur von gänzlich unbenutzter Ware).
Das gesetzliche Rücktrittsrecht ist vom vertraglichen Rückgaberecht unabhängig. Es kann nie durch ein vertragliches Rückgaberecht verdrängt oder ersetzt werden. Sie können Ihr gesetzliches Rücktrittsrecht immer und unabhängig einem Rückgaberecht ausüben.
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Letzte Änderung: 11.08.2023