Kaufverträge über Waren, die aus Gesundheits- und Hygieneschutz versiegelt geliefert werden, sind vom Widerrufsrecht ausgenommen. Diese Ausnahme vom Widerrufsrecht ist aber eng zu verstehen.
Bei manchen Produkten haben Sie kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Gemäß § 18 Abs 1 Z 5 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) zählen dazu bestimmte Hygiene- bzw. Gesundheitsprodukte. Es wäre in diesen Fällen für das verkaufende Unternehmen nämlich unzumutbar, diese Waren zurücknehmen zu müssen. Ob tatsächlich eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht besteht, muss immer vom Unternehmen bewiesen werden.
Gesundheits- und Hygieneprodukte sind nur dann vom Widerrufsrecht ausgenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
Nur wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt werden, entfällt das Rücktrittsrecht. Wenn Sie aber beispielsweise die Versiegelung gar nicht geöffnet haben oder die Ware trotz Öffnen der Verpackung grundsätzlich noch verkäuflich wäre, können Sie vom Kaufvertrag noch zurücktreten. Sie müssen aber eventuell einen Wertersatz (z.B. in Höhe der Reinigungskosten) leisten.
Beispiele, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist: Kosmetikartikel wie Lippenstifte, Zahnbürsten, Rasierer und ähnliche Körperpflegemittel, versiegelt gelieferte Kontaktlinsen, usw.
Beispiele, in denen das Widerrufsrecht NICHT ausgeschlossen ist: Matratzen, Bade- oder Unterwäsche, Piercing-Schmuck usw.
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Letzte Änderung: 03.01.2023