Was gilt als Gesundheits- bzw. Hygieneprodukt?

  • Kaufverträge über Waren, die gemäß Gesundheits- und Hygieneschutzvorschriften versiegelt geliefert werden müssen, sind vom Widerrufsrecht ausgenommen. Diese Ausnahme vom Widerrufsrecht ist aber eng zu verstehen.
  • Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, dass sich ein Onlineshop auf den Ausnahmetatbestand berufen kann: Das Produkt wurde in einer Schutzverpackung oder Schutzfolie (versiegelt) geliefert, die Schutzfolie wurde vom Verbraucher/ von der Verbraucherin aufgebrochen und das Produkt ist mit aufgebrochener Schutzverpackung "unverkäuflich".
  • Haben Sie also ein versiegeltes Produkt bekommen, dieses aber nicht aufgebrochen, können Sie vom Vertrag zurücktreten und die Ware an den Onlineshop zurücksenden.

Bei manchen Produkten haben Sie kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Gemäß § 18 Abs 1 Z 5 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) zählen dazu bestimmte Hygiene- bzw. Gesundheitsprodukte. Es wäre in diesen Fällen für das verkaufende Unternehmen nämlich unzumutbar, diese Waren zurücknehmen zu müssen. Ob tatsächlich eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht besteht, muss immer vom Unternehmen bewiesen werden.

Drei Voraussetzungen für Ausschluss vom Rücktrittsrecht

Gesundheits- und Hygieneprodukte sind nur dann vom Widerrufsrecht ausgenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Produkte werden in einer Schutzverpackung oder Schutzfolie (Versiegelung) verkauft. Es handelt sich bei einer Verpackung nur dann um eine Versiegelung, wenn sich die Verpackung nach dem Öffnen nicht mehr verschließen lässt. Es müssen außerdem triftige Gesundheitsschutz- oder Hygienegründe für die Versiegelung vorliegen (kein Umgehen des Widerrufsrechts durch „Einschweißen“ von Waren!).
  • Der Schutzverpackung oder Schutzfolie wurde aufgebrochen (nicht nur Öffnen der Umverpackung).
  • Das Produkt ist nach dem Öffnen der Schutzverpackung bzw. Schutzfolie aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder Hygienegründen typischerweise unverkäuflich. Das Produkt ist nicht unverkäuflich, wenn es das Unternehmen durch bestimmte Maßnahmen (z.B. Reinigung oder Ähnliches) wieder in einen verkaufbaren Zustand versetzen kann, wie zum Beispiel bei einer Matratze (EuGH C-681/17, slewo - Bettmatratze).

Nur wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt werden, entfällt das Rücktrittsrecht. Wenn Sie aber beispielsweise die Versiegelung gar nicht geöffnet haben oder die Ware trotz Öffnen der Verpackung grundsätzlich noch verkäuflich wäre, können Sie vom Kaufvertrag noch zurücktreten. Sie müssen aber eventuell einen Wertersatz (z.B. in Höhe der Reinigungskosten) leisten.

Beispiele, in denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist: Kosmetikartikel wie Lippenstifte, Zahnbürsten, Rasierer und ähnliche Körperpflegemittel, versiegelt gelieferte Kontaktlinsen, usw.

Beispiele, in denen das Widerrufsrecht NICHT ausgeschlossen ist: Matratzen, Bade- oder Unterwäsche, Piercing-Schmuck usw.

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Letzte Änderung: 10.03.2025