Sie müssen bei Ihrer Bestellung umfassend und klar über Ihr Rücktrittsrecht (= Widerrufsrecht) informiert werden. Sie müssen diese Information mitsamt einem Muster-Widerrufsformular nach Ihrer Online-Bestellung per E-Mail oder auf Papier erhalten. Wenn Sie nicht ordnungsgemäß informiert werden, verlängert sich die Rücktrittsfrist um bis zu 12 Monate.
Sie müssen vor Abgabe Ihrer Bestellung vom Unternehmen über das Bestehen Ihres Rücktrittsrechts, die Bedingungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts informiert werden. Das Unternehmen muss Sie unter anderem über die Pflichten des Unternehmens (Rückerstattung des Kaufpreises usw.) sowie Ihre Pflichten (Zurückschicken der Ware usw.) informieren und Ihnen unter anderem eine E-Mail-Adresse und eine Adresse, an die Sie die Ware zurückschicken können, bekannt geben. Die meisten Unternehmen orientieren sich bei der Information über das Rücktrittsrecht an der gesetzlich vorgegebenen Muster-Widerrufsbelehrung.
Das Unternehmen muss Ihnen diese Information über Ihr Rücktrittsrecht mitsamt einem Muster-Widerrufsformular nach Ihrer Bestellung auf einem „dauerhaften Datenträger“ (zum Beispiel ein E-Mail oder ein Papier-Formular) übermitteln. Die bloße Möglichkeit zum Download des Muster-Widerrufsformulars auf der Webseite ist nicht ausreichend.
Wenn Sie keine vollständige Information über Ihr Rücktrittsrecht erhalten oder diese Information mitsamt dem Muster-Widerrufsformular nicht in einem E-Mail oder auf Papier erhalten, verlängert sich die Rücktrittsfrist um bis zu 12 Monate (10 Ob 34/19a).
Carla bestellt online einen Koffer, der ideal fürs Handgepäckfach ist. Als Carla den Koffer erhält, merkt sie, dass die Größe anders ist als sie es sich vorgestellt hat. Sie möchte den Koffer zurückschicken, findet aber auf der Webseite des Unternehmens keinerlei Information, wie oder wo sie ihren Rücktritt bekannt geben soll. Sie schickt ihren Rücktritt daher an die E-Mail-Adresse, von der sie die Versandbestätigung erhalten hat. Diese E-Mail bekommt sie als unzustellbar zurück. Als sie das Unternehmen nach 20 Tagen doch endlich erreicht, wird ihr mitgeteilt, dass die Rücktrittsfrist mittlerweile abgelaufen ist. Das ist nicht korrekt. Carlas Rücktrittsrecht hat sich um ein ganzes Jahr verlängert, weil auf der Webseite keinen Hinweis dazu gab, wie sie ihr Rücktrittsrecht ausüben kann (§ 4 Abs 1 Z 8 FAGG).
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