Wann kommt das AStG-Schlichtungsverfahren der Internet-Ombudsstelle zur Anwendung?

Die Internet Ombudsstelle ist als gesetzlich anerkannte Schlichtungsstelle nach dem AStG (Alternative-Streitbeilegung-Gesetz), kurz AS-Stelle, zuständig bei Streitigkeiten über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag zwischen einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen (BeschwerdegegnerIn) und  in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wohnhafte VerbraucherInnen iSd § 1 KSchG (BeschwerdeführerInnen), wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Vertragsschluss erfolgte im Fernabsatz (§ 3 Z 2 FAGG) über das Internet (z.B. über eine Website oder per E-Mail).
  • Der Beschwerdeführer behauptet konkrete Rechtsansprüche aus dem im Internet-Fernabsatz geschlossenen Vertrag gegenüber einem Beschwerdegegner oder er bestreitet vom Beschwerdegegner behauptete Rechtsansprüche aus dem im Internet-Fernabsatz geschlossenen Vertrag.
  • Die Beschwerdeeingabe erfolgt in deutscher Sprache, entsprechend den formalen Vorgaben der Verfahrensrichtlinien (etwa durch Absenden des Beschwerdeformulars).
  • Die Beschwerde fällt nicht in die Zuständigkeit einer Schlichtungsstelle nach § 4 Abs 1 Z 1 bis 5 und 7 bis 8 AStG.

Der Internet Ombudsmann ist als AS-Stelle nicht zuständig bei:

  • Streitigkeiten über Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber PatientInnen erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten,
  • Streitigkeiten mit öffentlichen AnbieterInnen von Weiter- oder Hochschulbildung,
  • nichtwirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und
  • Kaufverträgen über unbewegliche Sachen.

Es können auch Beschwerden mit einem geringen Streitwert eingebracht werden. Streitwertbezogenen Grenzen für eine Beschwerde gibt es keine.

Nähere Informationen zum Schlichtungsverfahren finden Sie in den AStG-Verfahrensrichtlinien.

Letzte Änderung: 11.08.2022