Nach Eingabe der Beschwerde durch die BeschwerdeführerInnen prüft die Internet Ombudsstelle seine Zuständigkeit auf Grundlage der von den BeschwerdeführerInnen übermittelten Informationen. Fällt der Sachverhalt in den Zuständigkeitsbereich der Internet Ombudsstelle für das Standard-Verfahren, lädt sie das Unternehmen (BeschwerdegegnerIn) zur Teilnahme an der Streitschlichtung per E-Mail ein. Das Unternehmen erhält Zugangsdaten zum Fallsystem der Internet Ombudsstelle, wo die Beschwerde der KonsumentIn eingesehen werden kann.
Das Unternehmen ist nun aufgefordert eine formlose Stellungnahme bzw. einen Lösungsvorschlag zum Sachverhalt abzugeben. Im Fallsystem ist die gesamte Korrespondenz zwischen BeschwerdeführerIn, BeschwerdegegnerIn und Internet Ombudsstelle dokumentiert.
Hinweis: Fällt der Sachverhalt in den Zuständigkeitsbereich der Internet Ombudsstelle nach den AStG-Verfahrensrichtlinien, findet automatisch das AStG-Schlichtungsverfahren der Internet Ombudsstelle Anwendung.
Wenn der Beschwerdefall nicht unmittelbar gelöst werden kann, unterstützt die Internet Ombudsstelle beide Parteien bei der Streitbeilegung mit:
Das Verfahren wird beendet, wenn:
Die Internet Ombudsstelle kann das Schlichtungsverfahren mit sofortiger Wirkung in jedem Verfahrensstadium einstellen, wenn die Fortführung des Schlichtungsverfahrens keine oder verhältnismäßig geringe Aussichten auf Erfolg hat (z.B. wenn mehrere Lösungsvorschläge nicht angenommen wurden bzw. die Parteien die gegenseitigen Forderungen bedingungslos ablehnen).
Einzelheiten siehe hier.
Letzte Änderung: 18.07.2024