Wie funktioniert das Schlichtungsverfahren bei der Internet Ombudsstelle?

Nach Eingabe der Beschwerde durch die BeschwerdeführerInnen prüft die Internet Ombudsstelle seine Zuständigkeit auf Grundlage der von den BeschwerdeführerInnen übermittelten Informationen. Fällt der Sachverhalt in den Zuständigkeitsbereich der Internet Ombudsstelle für das Standard-Verfahren, lädt sie das Unternehmen (BeschwerdegegnerIn) zur Teilnahme an der Streitschlichtung per E-Mail ein. Das Unternehmen erhält Zugangsdaten zum Fallsystem der Internet Ombudsstelle, wo die Beschwerde der KonsumentIn eingesehen werden kann.

Das Unternehmen ist nun aufgefordert eine formlose Stellungnahme  bzw. einen Lösungsvorschlag zum Sachverhalt abzugeben. Im Fallsystem ist die gesamte Korrespondenz zwischen BeschwerdeführerIn, BeschwerdegegnerIn und Internet Ombudsstelle dokumentiert. 

Hinweis: Fällt der Sachverhalt in den Zuständigkeitsbereich der Internet Ombudsstelle nach den AStG-Verfahrensrichtlinien, findet automatisch das AStG-Schlichtungsverfahren der Internet Ombudsstelle Anwendung.

Wenn der Beschwerdefall nicht unmittelbar gelöst werden kann, unterstützt die Internet Ombudsstelle beide Parteien bei der Streitbeilegung mit:

  • Der Moderation zwischen Unternehmen und KonsumentIn.
  • Der Problemidentifikation und -eingrenzung.
  • Rechtlichen Einschätzungen.
  • Der Unterbreitung von Lösungsvorschlägen (unter Berücksichtigung der Argumentation beider Parteien und der Gesetzeslage).

Das Verfahren wird beendet, wenn:

  • Sich beide Parteien auf eine Lösung geeinigt haben.
  • Eine der Parteien faktisch den Forderungen der anderen Partei entspricht.
  • Eine der Parteien die (weitere) Teilnahme ablehnt.
  • Einer der Parteien die Kommunikation abbricht.

Die Internet Ombudsstelle kann das Schlichtungsverfahren mit sofortiger Wirkung in jedem Verfahrensstadium einstellen, wenn die Fortführung des Schlichtungsverfahrens keine oder verhältnismäßig geringe Aussichten auf Erfolg hat (z.B. wenn mehrere Lösungsvorschläge nicht angenommen wurden bzw. die Parteien die gegenseitigen Forderungen bedingungslos ablehnen). 

Einzelheiten siehe hier.

Letzte Änderung: 20.05.2021