Welche Folgen hat die Unterbreitung eines Lösungsvorschlags durch die Internet Ombudsstelle?

Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat die Internet Ombudsstelle die Möglichkeit, den Verfahrensparteien Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Hierbei wird primär die geltende österreichische Rechtslage berücksichtigt, wobei Billigkeit, Plausibilität und ähnliche Erwägungen in die Lösungsvorschläge mit einfließen können.

Wichtige Informationen:

Die Parteien haben die Wahl Lösungsvorschlägen zuzustimmen oder diese abzulehnen. Lösungsvorschläge entfalten erst mit Zustimmung beider Parteien verbindliche Wirkung.

Ein von beiden Verfahrensparteien angenommener Lösungsvorschlag entfaltet die Wirkung eines verbindlichen außergerichtlichen Vergleichs

Der Inhalt eines Lösungsvorschlags muss nicht mit dem Ergebnis eines Gerichtsverfahrens ident sein.

Die Schlichtungsstelle ist kein Gericht und fällt keine Urteile.

Die Beteiligung am Schlichtungsverfahren schließt nicht die Möglichkeit der Verfahrensparteien aus die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht zu suchen.

Letzte Änderung: 20.05.2021